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Haftung durch Betreiber einer Tierpension

von Gisela T.

Meiner 7 Jahre alten sehr ruhigen Beaglehündin ist es gelungen, am Heiligabend nachts 2 Türen und eine ca. 60 cm hohe Begrenzung zu überwinden, um ins Freie zu gelangen, wo sie dann aufgegriffen wurde. In dem Vertrag, den ich - mit Bedenken- unterschrieben habe, bin ich für ALLES, was im Zusammenhang mit meinem Hund passiert, verantwortlich. Es ist in der Nacht nichts zu Schaden gekommen, ich habe auch eine Haftpflichtversicherung für meinen Hund. Trotzdem würde ich gern wissen, was in einem Pensionsvertrag stehen muss und wie die Verantwortlichkeiten rechtlich festgelegt sind. Mit Freundlichen Grüße!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es freut mich, dass Sie Ihre Hündin wohlbehalten zurückbekommen haben und sie keine Schäden verursacht hat.
Zunächst gilt immer und zu jeder Zeit Ihre verschuldens-un-abhängige Haftung für Ihre Hündin gemäß § 833 BGB. Dies gilt auch wie in Ihrem Fall, wenn Sie gar nicht anwesend waren und entstandene Schäden nicht hätten verhindern können. Der Geschädigte hat daher - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - einen Schadensersatz - und je nach Fall einen Schmerzensgeldanspruch. Daher ist es sehr gut, dass Sie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Sie sollten die Versicherungsbedingungen zur Sicherheit daraufhin überprüfen, ob das sogenannte Fremdhüterrisiko mitabgedeckt ist, was dies beinhaltet und dies notfalls hinzufügen.
Indem Sie Ihren Hund in eine gewerbliche Tierpension zur vorübergehenden Pflege und Verwahrung gegeben haben, ist zwischen Ihnen und dem Pensionsbetreiber ein Dienstvertrag zustande gekommen. Damit haftet der Betreiber (auch) gemäß § 834 BGB als sogenannter Tieraufseher. Dort heißt es: „Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.“ Allerdings kommt es bei dem Tierhüter, anders als bei dem Halter, auf ein Verschulden an. Der Tierhüter haftet gemäß § 834 BGB dann nicht, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der Schaden unabhängig von seinem Verhalten ohnehin eingetreten wäre.
Liegen alle Voraussetzungen vor, haften sowohl der Halter als auch der Betreiber gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner, gemäß § 840 BGB, der Geschädigte kann sich den solventesten bzw. denjenigen mit einer Haftpflichtversicherung aussuchen und von demjenigen den gesamten Schadensersatz/Schmerzensgeldbetrag fordern. Im Anschluss daran, ist dann ein möglicher Regress des Inanspruchgenommenen gegenüber dem jeweils anderen zu prüfen.
Zwar kann ein Pensionsbetreiber sein Haftungsrisiko durch entsprechende Klauseln verringern, ein 100%-tiger Haftungsausschluß, der in vielen Verträgen enthalten ist, verstößt jedoch gegen das BGB (in der Regel gegen § 307 und/oder § 309 BGB) und ist unwirksam.

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