zurück zur Übersicht Fremder Kater kommt in meine Wohnung 28.01.2019 von Ulrike S. Hallo, ich wohne in einer Mietwohnung im EG mit kleinem Garten und habe 2 Katzen, 12 Jahre alt, beide Freigänger mit Katzenklappe. Nun hat meine unmittelbare Nachbarin (Grundstücke sind durch einen hohen ca. 2 Meter hohen Gartenzaun getrennt) seit ca. 2 Jahren einen Kater, der regelmäßig durch meine Katzenklappe in meine Wohnung kommt. Es gab in der Zeit auch bereits einen bösen Katzenkampf in meinem Schlafzimmer zwischen meinem und ihrem Kater, wonach mein Kater auch tierärztlich behandelt werden musste. Nun meine Frage: ist meine Nachbarin als Tierhalterin dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kater nicht in meine Wohnung kommt oder muss ich mich darum kümmern, z.B. durch Einbau von einer chipgesteuerten Katzenklappe? Dieses ist bei mir leider nicht möglich, ich habe diese Möglichkeit bereits prüfen lassen. Vielen Dank für eine Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rein rechtlich ist Ihre Nachbarin als Halterin des Katers gemäß § 833 BGB verpflichtet, Ihnen die entstandenen Tierarztkosten zu erstatten, für die Verletzungen, die ihr Kater dem Ihren zugefügt hat. Des Weiteren können Sie zwar Ihrer Nachbarin nicht vorschreiben, dass sie ihren Kater einsperrt und auch das Betreten Ihres Gartens (nicht aber der Wohnung!) müssten Sie im Zweifel dulden. Was Sie aber nicht dulden müssen und Ihrer Nachbarin sogar verbieten könnten, ist dass der Kater Ihre Wohnung betritt und Ihre Katzen verletzt. Diesen Unterlassungsanspruch könnten Sie theoretisch vor Gericht geltend machen. Die Erfolgsaussichten lassen sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten, da hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten (wie häufig kam es schon zu Prügeleien, wie schwer waren die Verletzungen, wie hoch waren die Tierarztkosten dafür, etc.). Neben der Frage nach den Erfolgsaussichten ist jedoch die in Nachbarschaftsangelegenheiten viel wichtigere Frage zu klären, ob ein Rechtsstreit überhaupt sinnvoll ist und wie sich ein solcher vermeiden lässt. Nicht selten ergeben sich nämlich aus Streitigkeiten zwischen den Haustieren auch Streitigkeiten zwischen den Haltern, bis hin zu „Nachbarschaftskriegen“. Versuchen Sie möglichst gemeinsam mit der Nachbarin eine gütliche Lösung zu finden (vielleicht hilft z.B. ein Hausbesuch einer Katzenpsychologin bei Ihnen beiden, die Ihnen wertvolle Tipps geben kann, wobei Sie sich die Rechnung z.B. teilen könnten). Falls Sie keine gütliche Lösung finden, überlegen Sie das zuständige Schiedsamt einzuschalten, um vielleicht dort einen Kompromiss zu finden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Rein rechtlich ist Ihre Nachbarin als Halterin des Katers gemäß § 833 BGB verpflichtet, Ihnen die entstandenen Tierarztkosten zu erstatten, für die Verletzungen, die ihr Kater dem Ihren zugefügt hat. Des Weiteren können Sie zwar Ihrer Nachbarin nicht vorschreiben, dass sie ihren Kater einsperrt und auch das Betreten Ihres Gartens (nicht aber der Wohnung!) müssten Sie im Zweifel dulden. Was Sie aber nicht dulden müssen und Ihrer Nachbarin sogar verbieten könnten, ist dass der Kater Ihre Wohnung betritt und Ihre Katzen verletzt. Diesen Unterlassungsanspruch könnten Sie theoretisch vor Gericht geltend machen. Die Erfolgsaussichten lassen sich an dieser Stelle jedoch nicht bewerten, da hierzu die Einzelheiten bekannt sein müssten (wie häufig kam es schon zu Prügeleien, wie schwer waren die Verletzungen, wie hoch waren die Tierarztkosten dafür, etc.). Neben der Frage nach den Erfolgsaussichten ist jedoch die in Nachbarschaftsangelegenheiten viel wichtigere Frage zu klären, ob ein Rechtsstreit überhaupt sinnvoll ist und wie sich ein solcher vermeiden lässt. Nicht selten ergeben sich nämlich aus Streitigkeiten zwischen den Haustieren auch Streitigkeiten zwischen den Haltern, bis hin zu „Nachbarschaftskriegen“. Versuchen Sie möglichst gemeinsam mit der Nachbarin eine gütliche Lösung zu finden (vielleicht hilft z.B. ein Hausbesuch einer Katzenpsychologin bei Ihnen beiden, die Ihnen wertvolle Tipps geben kann, wobei Sie sich die Rechnung z.B. teilen könnten). Falls Sie keine gütliche Lösung finden, überlegen Sie das zuständige Schiedsamt einzuschalten, um vielleicht dort einen Kompromiss zu finden.