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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn ich Ihren Wunsch die Katzen zu behalten aufgrund der Liebe und Bindung zu Ihnen menschlich nachvollziehen kann, spielen im Recht Emotionen keine Rolle, daher bitte um Verständnis für die sachliche Antwort, wobei ich Ihrer Schilderung entnehmen, dass Sie die Antwort bereits erahnen.
Sie dürften die drei Katzen nur dann behalten, wenn Sie nachweislich Alleineigentümer der drei Tiere wären, wofür sich jedoch aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte ergeben. Zwar spricht zu Ihren Gunsten im Moment die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, weil Sie die Tiere bei sich, also in Ihrem Besitz haben. Da die beiden ersten Katzen jedoch der Mutter Ihrer Exfreundin gehören/gehörten, die mit Ihrer Exfreundin bei ihnen eingezogen sind und sie die dritte Katze Ihrer Exfreundin nach eigener Schilderung geschenkt haben, dürften Sie rein rechtlich an keiner der drei Eigentum erworben haben bzw. wird die Eigentumsvermutung durch die Gegenseite widerlegt werden können. Auch die Tatsache, dass Ihre Exfreundin bei Auszug schon angekündigt hat, die Katzen wieder abzuholen, wenn sie die Möglichkeit dazu hat, spricht dafür, dass wohl kein Eigentumsübergang auf Sie nachgewiesen werden könnte. Um dies jedoch verbindlich zu prüfen, müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch mögliche Absprachen zwischen Ihnen und Ihrer Exfreundin bekannt sein, ob sich daraus nicht eine andere Ausgangslage ergibt.
Zu prüfen wäre aber auch, ob Sie nicht zur Not ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können, bis zur vollständigen Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten, wenn man unterstellt, dass es ja eben nicht Ihre eigenen Katzen sind, die sie auf eigene Kosten versorgt und verpflegt und tierärztlich behandelt haben lassen. Diese Kosten hat Ihre Exfreundin ja schließlich gespart. Aber auch hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein.
Sollten Sie sich nicht mir ihr gütlich einigen können, z.B. indem Sie ihr die drei Katzen abkaufen, lassen Sie sich über die Rechtslage und die Höhe des Zurückbehaltungsrecht anwaltlich beraten.