zurück zur Übersicht Ist eine Tierhalteränderung auf unseren Namen trotz des Überlassungsvertrages möglich? 24.04.2019 von Simone S. Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie uns sagen, was uns tatsächlich erwartet, wenn wir unsere Katze doch bei Tasso auf uns registrieren lassen wollen? Wir haben 09.2018 über einen Überlassungsvertrag die Katze von einem Tierschutzverein übernommen. Wir sind seit über 20 Jahren erfahrene Katzenhalter und Emma hat sich sehr gut bei uns eingelebt. Seit Dezember 2018 hat sie nun auch regelmäßig Freigang. Laut dem Überlassungsvertrag können wir bei Tasso allerdings keinen Halterwechsel durchführen. Text im Überlassungsvertrag hierzu: 1. XXX e.V. behält sich das Eigentumsrecht an dem Tier vor. Es geht nach Ablauf von 18 Monaten an den Übernehmer des Tieres über, wenn dieser Vertrag in allen Punkten erfüllt wurde. 5. Sollte das Tier einen Transponder implantiert haben, wird es von XXX e.V. bei Tasso registriert und bleibt lebenslang auf XXX e.V. gemeldet. 7. Erfüllt der Übernehmer trotz Abmahnung diese Anweisungen nicht umgehend oder verstößt er gegen diesen Vertrag, so willigt er bereits jetzt unwiderruflich ein, dass das Tier ohne weiteres von einem Beauftragten von XXX e.V. zu einem vereinbarten Zeitpunkt bei ihm abgeholt wird. Der Übernehmer erkennt für den Fall, dass er seine Vertragspflichten nicht erfüllt, eine Vertragsstrafe von EUR 250,00 an. Neben der Strafe bleiben die vertraglichen Ansprüche unberührt. Vielen Dank und Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Solche oder ähnliche Klauseln sind häufig in Tierschutzverträgen zu finden. Seltener ist allerdings der Eigentumsübergang nach 18 Monaten zu finden, oft behalten sich Vereine das Eigentum an dem Tier ein „lebenslänglich“ vor. Mit der immer weiter verbreiteten Rechtsprechung, dass es sich bei Tierschutzverträgen in der Regel um Kaufverträge handelt, ist ein Eigentumsvorbehalt oft unwirksam und damit dürfte dann auch die „Tasso-Klausel“ unwirksam sein. Ein Verstoß gegen eine unwirksame Klausel kann keine Strafzahlung nach sich ziehen, wobei ohnehin anhand des gesamten Vertragstextes geprüft werden müsste, ob die verwendete Vertagsstrafeklausel überhaupt wirksam formuliert ist, da es es oft an dem Erfordernis des Verschuldens fehlt. In Ihrem Falle ist zu prüfen, was genau in Ihrem Vertrag zu dem 18-monatige Eigentumsvorbehalt geregelt ist und ob er wirksam ist, da dieses Ergebnis meines Erachtens auch auf die „Tasso-Klausel“ Auswirkungen hat. Wenden Sie sich daher mit dem Vertrag bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Solche oder ähnliche Klauseln sind häufig in Tierschutzverträgen zu finden. Seltener ist allerdings der Eigentumsübergang nach 18 Monaten zu finden, oft behalten sich Vereine das Eigentum an dem Tier ein „lebenslänglich“ vor. Mit der immer weiter verbreiteten Rechtsprechung, dass es sich bei Tierschutzverträgen in der Regel um Kaufverträge handelt, ist ein Eigentumsvorbehalt oft unwirksam und damit dürfte dann auch die „Tasso-Klausel“ unwirksam sein. Ein Verstoß gegen eine unwirksame Klausel kann keine Strafzahlung nach sich ziehen, wobei ohnehin anhand des gesamten Vertragstextes geprüft werden müsste, ob die verwendete Vertagsstrafeklausel überhaupt wirksam formuliert ist, da es es oft an dem Erfordernis des Verschuldens fehlt. In Ihrem Falle ist zu prüfen, was genau in Ihrem Vertrag zu dem 18-monatige Eigentumsvorbehalt geregelt ist und ob er wirksam ist, da dieses Ergebnis meines Erachtens auch auf die „Tasso-Klausel“ Auswirkungen hat. Wenden Sie sich daher mit dem Vertrag bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.