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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn der Hundehalter jede Schuld von sich weist, so schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Ob der Halter daran Schuld hatte oder nicht, ist unerheblich, da es sich um eine so genannte „Gefährdungshaftung“ handelt. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern wie hier, nur mittelbar hervorgerufen hat. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Fall ist daher zu prüfen, ob sich die so Tiergefahr Ihrer Katze, die als Freigängerin unbeaufsichtigt herumläuft, verwirklich hat und Ihren Schadensersatzanspruch reduzieren könnte. Dies müsste im Streitfall aber letztlich ein Gericht beurteilen.
Da Sie nachweisen können müssen, dass es sich auch tatsächlich um seinen Hund handelte, ist es gut, dass Sie Augenzeugen haben.
Schreiben Sie den Hundehalter an, verweisen auf seine Schadensersatzpflicht und fordern ihn unter Setzung einer Frist zur Zahlung der entstandenen Tierarztkosten und der entsprechenden Fahrtkosten auf. Sollte er sich weiterhin weigern, müssten Sie den Betrag notfalls einklagen. Lassen Sie sich dann von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko beraten.
Da Sie schreiben, dass der Hund regelmäßig das eigene Grundstück verlassen kann, könnten Sie den Vorfall auch bei der Stadtverwaltung anzeigen, die nach Prüfung dem Hundehalter geeignete Auflagen machen kann (z.B. Nachweis eines ausbruchsicheren Grundstücks, etc.). Ob eine solche Anzeige in Ihrem konkreten Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich nicht beurteilen.