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Pflegekatze eines Vereines unberechtigt weitergegeben und unterschlagen oder getötet - wie handeln?

von David D.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries, Kater Sam war ein Fundtier des momentan seit Jahren wegen Zahlungsunfähigkeit untätigen Tierschutzvereines. Sam wurde ca. 2011 durch eine Mitarbeiterin B. an eine Frau P. ohne schriftliche Vereinbarungen allein mit der mündlichen Maßgabe, dass es eine Pflegekatze des Vereins sei und nicht weitergegeben werden dürfe, übergeben. Diese kümmerte sich um Sam, wobei nur zeitweilig nötige Medikamente in der Anfangszeit durch den Verein bezahlt wurden. 2015 wurde der Altverein nach Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrages mangels Masse aufgelöst, eine Löschung ist bisher nicht erfolgt. Der vertretungsberechtigte gewählte Vorstand ist greifbar und hilfsbereit. Stattdessen übernimmt ein neuer Verein derzeit die Aufgabe des Tierschutzes in XXX, der hier handeln will. Um Pfingsten 2019 wurde die Katze zusammen mit 4 eigenen Katzen durch die zwei Herren S. aus der Wohnung im Wissen der Frau P. entfernt und sind seitdem unbekannten Aufenthaltes (hierzu stehen zwei Zeuginnen bereit). Ob die Tiere an anderer Stelle leben oder ausgesetzt bzw. getötet wurden, ist nicht bekannt. Anwaltlich hat Frau P. eigenes Eigentum an Sam behauptet und den Verbleib des Katers als ihr bekannt in einer Wohnung lebend bezeichnen lassen. Über den Sachverhalt hat sich Frau P. auch gegenüber weiteren 2 Zeugen umfänglich geäußert. Weitreichende Suchaktionen durch zahlreiche Freiwillige waren leider nicht von Erfolg gekrönt. Sollte die Abtretung des mündlichen Pflegevertrages und die Eigentumsübertragung durch den Altverein auf den jetzigen Verein erfolgen und dann eine Klage auf Auskunft und Herausgabe des Katers gegen Frau P. und die Herren S. vor dem örtlichen Amtsgericht (Gerichtsstand der Frau und für die auswärtigen Herren der deliktische) erfolgen? Könnten Sie Tipps hierzu geben? Sehen Sie Erfolgschancen einer einstweiligen Verfolgung? Eine Strafanzeige wird vorbereitet, es besteht aber die Sorge, dass diese mangels großen Interesses der Behörden kein Erfolg haben wird. Bitte haben Sie Verständnis für die Anfrage auf diesem Wege, da der Verein weder über persönliche noch finanzielle Mittel verfügt, um die Verfolgung effektiv zu betreiben. Auch der Rückgriff auf den Verband war bisher erfolglos. Vielen Dank Herzlichst Ihr David D.,

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da der Fall durch die vielen Beteiligten und die verschiedenen zu prüfenden Rechtsbeziehungen und verschiedenen Ansprüche kompliziert ist, ist an dieser Stelle nur eine sehr allgemeine Einschätzung möglich.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass zwischen dem Altverein und der Dame ein Pflegestellenvertrag, also ein Verwahrungsvertag im Sinne von § 688 BGB geschlossen wurde. Der jederzeitige Heraus- bzw. Rückgabeanspruch des Vereins ergäbe sich dann aus § 695 Absatz 1 Satz 1 BGB. Hierauf könnte der Rückgabeanspruch gestützt und müsste notfalls eingeklagt werden. Da die Dame jedoch behauptet, Eigentümerin der Katze geworden zu sein (hier müsste bekannt sein, ob sie behauptet bereits bei Übergabe oder erst im weiteren Verlauf Eigentum erworben zu haben) und zunächst die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB zu Gunsten der Dame spricht, müsste der Altverein in einem Prozess sowohl den Verwahrungsvertrag beweisen können als auch, dass auch danach kein Eigentumsübergang stattgefunden hat (hier müsste die Argumentation der Gegenseite aufgegriffen und widerlegt werden). Weder die Erfolgsaussichten eines Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch eines Klageverfahrens können an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten und der Zeugenaussagen beurteilt werden.
Hinsichtlich des Antrages auf eine einstweilige Verfügung kann ich nur allgemein auf die Besonderheit hinweisen, dass neben der Herausgabe an den Verein unbedingt hilfsweise die Herausgabe an einen Sequester beantragt werden muss, da neben der nachzuweisenden Dringlichkeit, das Problem der „Vorwegnahme der Hauptsache“ besteht, wenn die Herausgabe an sich selbst verlangt wird. Das bedeutet aber, dass die Katze im Zweifel bis zur Klärung der Hauptsache zunächst auf Kosten des Altvereins in einem Tierheim untergebracht werden müsste.
Da in diesem Falle einiges zu beachten ist, sollte der Altverein sich bei weiterem Bedarf im Zweifel wenigstens anwaltlich beraten lassen und um dann gegebenenfalls selbst die weiteren Schritte einleiten zu können.

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