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Kann der ehemalige Halter den Hund zurück fordern?

von Jenny K.

Guten Tag, ich bin vor 4 Wochen aus folgenden Gründen an einen Hund gekommen. Der Besitzer des Hundes hatte ihn 5 Jahre lang. Als man ihn in seiner Wohnung fand, war er nicht mehr in der Lage, sich um das Tier zu kümmern, da er schwerst Alkoholiker und Drogensüchtig ist. Er konnte nicht mehr laufen, hat dem Tier weder Fressen noch Wasser gegeben. Als ein Rettungswagen kam, stellte sich der Hund natürlich schützend vor sein Herrchen, sodass sie unverrichteter Dinge wieder gehen mussten. Sie sagten, es müsste erst der Hund aus der Wohnung, bevor die was machen könnten. Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt sollten wir das Veterinäramt einschalten. Da ich den Hund schonmal zur Pflege hatte, habe ich mich dazu entschlossen, den Hund zu mir zu nehmen. Haben dann nochmal beim Gesundheitsamt nachgefragt und grünes Licht für die Aktion bekommen. Gesagt getan, sein bester Freund hat den Hund aus der Wohnung geholt und ihn mir übergeben. Ich sollte so schnell wie möglich mit den Hund fahren, bevor der Besitzer es merkt. Nach 3 Tagen sind wir zum Tierarzt gefahren, denn die Krallen waren viel zu lang, sodass das Tier kaum noch laufen konnte. Haben das Tier durchchecken lassen, da war aber alles noch in Ordnung. Der Hund hatte sich sofort bei uns wohlgefühlt. Unsere Familie besteht aus meiner Tochter, 4 Jahre, meinem Mann und mir. Nach 10 Tagen hat sich der Besitzer zum ersten Mal gemeldet und nach dem Hund gefragt. Was mir persönlich schon komisch vorkam, aber er hat es wohl durch seinen Konsum 10 Tage lang nicht bemerkt. Haben nach Rücksprache auch das Tier steuerlich auf uns angemeldet, da es eine Frist von 14 Tagen bei uns gibt. Nach über 4 Wochen meldet sich jetzt der Besitzer und gibt an, dass er keinen Schnaps mehr trinkt und angeblich nur noch einen Bier am Tag trinkt, sodass er jetzt den Hund zurückfordert. Sollten wir den Hund nicht rausgeben, würde er zur Polizei gehen. Leider habe ich nichts schriftliches, sodass ich mich frage, ob er das Recht dazu hat, denn leider habe ich auch seinen Impfpass nicht erhalten. Mache mir natürlich Sorgen darum, dass wenn er den Hund zurückbekommt, ob es ihm da gut geht. Oder ob der Besitzer wieder in dieses Loch fällt und den Hund vernachlässigt. Zum anderen haben wir uns auch an den Hund gewöhnt und meiner Tochter zu erklären, dass wir den Hund zurückgeben müssen, wird auch eine harte Nummer, da die beiden ein Herz und eine Seele geworden sind. Ich würde mich über eine baldige Antwort freuen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann Ihre Bedenken und auch die Tatsache, dass Sie und Ihre Familie sich an den Hund gewöhnt haben und ihn behalten wollen, gut nachvollziehen, da im Recht jedoch Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Da Sie den Hund offensichtlich anläßlich des Krankenhausaufenthalts nur zur vorübergehenden Pflege bekommen haben und damit kein Eigentumsübergang auf Sie stattgefunden hat, hätte der Eigentümer einen Herausgabeanspruch. Sie könnten dann allerdings die Rückgabe von der vollständigen Erstattung der Ihnen für den fremden Hund entstandenen Kosten, also Futter und Tierarzt und gegebenenfalls die Hundesteuer abhängig machen. Versuchen Sie, ihm den Hund abzukaufen und halten dies dann auch schriftlich fest, dies vermeidet spätere Streitigkeiten und dient als Beweismittel.
Leider ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht, mit wem Sie vor der Anmeldung zur Steuer Rücksprache gehalten haben. Sollte dies der Herr selbst gewesen sein, dann müsste anhand des Wortlauts und der Vereinbarung geprüft werden, ob er damit sein Eigentum endgültig und vollständige an Sie übertragen hat und damit keinen Anspruch mehr auf den Hund hätte. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um im Einzelnen prüfen zu lassen, ob Sie Eigentümerin des Hundes geworden sind.
Für den Fall, dass der Hund an den Herrn zurückgegeben wird, könnten Sie nochmals das schon eingeschaltete Veterinäramt darüber informieren, damit die Behörde mit entsprechenden Auflagen und Kontrollen sicherstellen kann, dass der Hund artgerecht gehalten wird. Da aufgrund der zu langen Krallen schon Beeinträchtigungen beim Laufen bestanden, stellte dies keine artgerechte Hundehaltung dar und muss zukünftig vermieden werden.

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