zurück zur Übersicht Meerschweinchen in unserem Garten 16.10.2019 von Stefanie L. Hallo! Seit einigen Tagen kommen ständig die Meerschweinchen des Nachbarn in unserer Garten. Problem ist hier unser Mischlingshund, der auch Jagdhundgene hat. Bin zum Nachbar hin. Er weiß, dass ein Loch im Zaun ist. Erst gar nicht reagiert, dann nur einige rübergejagt. Beim Hinweis, dass ich gerne meinen Hund in den Garten lassen möchte, meint er ich solle es doch machen. War geschockt, wie egal ihm die Tiere sind. Danach keine Reaktion mehr. Ich lasse meinen Hund jetzt natürlich nicht raus und habe schriftlich rechtliche Schritte angedroht, da ich meinen Garten nicht nutzen kann. Aber nun die eigentliche Frage. Was ist, wenn mein Hund nun doch, durch einen blöden Moment doch aus dem Haus rennt und ein Meerschweinchen tötet. Ist es dann das Problem des Nachbarn? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Frage direkt aufzugreifen, nein das ist Ihr Problem, weil Sie die Hundehalterin sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Ob dies auf eigenem, einem fremden oder öffentlichen Grundstück passiert, ist daher unerheblich. Auch ist unwichtig, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht, da dies eine Gefährdungshaftung ist (und eben keine Verschuldenshaftung). Diese Haftung des Tierhalters ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Ob und in welcher Höhe freilaufenden Meerschweinchen bzw. dem Nachbarn wegen des unzureichenden Schutz gegen Verlassen seines Grundstücks ein „Mitverschulden“ angerechnet werden kann, müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Neben der zivilrechtlichen Haftungsfrage, die über Ihre Hundehalterhaftpflichtversicherung reguliert werden würde, rate ich dringend aus einem anderen Grunde dazu, durch eigene Maßnahmen zu verhindern, dass die Meerschweinchen in Ihren Garten gelangen und von Ihrem Hund getötet werden. Da Sie in Niedersachsen leben und das dortige Landeshundegesetz (NHundG) sehr streng ist, besteht die Gefahr, dass Ihr Hund als gefährlich eingestuft werden könnte. Laut § 7 NHundG können Hunde schon bei dem begründeten Verdacht (!) einer möglichen Gefahr durch den Hund als gefährlich eingestuft werden. Wenn die Gefährlichkeit einmal festgestellt wurde und diese Entscheidung nicht mehr angreifbar ist, dann kann dies nicht zurückgenommen werden, so sieht es das Gesetz vor. Lediglich der Leinen- und Maulkorbzwang kann gelockert bzw. aufgehoben werden. Hinzu kommen die weiteren Auflagen sowie die Notwendigkeit einer Haltungserlaubnis.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Frage direkt aufzugreifen, nein das ist Ihr Problem, weil Sie die Hundehalterin sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Ob dies auf eigenem, einem fremden oder öffentlichen Grundstück passiert, ist daher unerheblich. Auch ist unwichtig, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht, da dies eine Gefährdungshaftung ist (und eben keine Verschuldenshaftung). Diese Haftung des Tierhalters ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Ob und in welcher Höhe freilaufenden Meerschweinchen bzw. dem Nachbarn wegen des unzureichenden Schutz gegen Verlassen seines Grundstücks ein „Mitverschulden“ angerechnet werden kann, müsste letztlich ein Gericht entscheiden. Neben der zivilrechtlichen Haftungsfrage, die über Ihre Hundehalterhaftpflichtversicherung reguliert werden würde, rate ich dringend aus einem anderen Grunde dazu, durch eigene Maßnahmen zu verhindern, dass die Meerschweinchen in Ihren Garten gelangen und von Ihrem Hund getötet werden. Da Sie in Niedersachsen leben und das dortige Landeshundegesetz (NHundG) sehr streng ist, besteht die Gefahr, dass Ihr Hund als gefährlich eingestuft werden könnte. Laut § 7 NHundG können Hunde schon bei dem begründeten Verdacht (!) einer möglichen Gefahr durch den Hund als gefährlich eingestuft werden. Wenn die Gefährlichkeit einmal festgestellt wurde und diese Entscheidung nicht mehr angreifbar ist, dann kann dies nicht zurückgenommen werden, so sieht es das Gesetz vor. Lediglich der Leinen- und Maulkorbzwang kann gelockert bzw. aufgehoben werden. Hinzu kommen die weiteren Auflagen sowie die Notwendigkeit einer Haltungserlaubnis.