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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen den Tierschutzverein zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden und insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes und eines möglichen Haftungsausschlusses geprüft werden.
In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Vereins) folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen.
Unterstellt man, dass es sich um Kaufverträge handelt, stehen dem Käufer eines kranken also “mangelhaften“ Tieres im Sinne des BGB, verschiedene Rechte zu. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer jedoch – außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer/der Verein das Tier auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt.
In Ihrem Fall müsste daher anhand von Tierärztlichen Berichten etc. geprüft werden, ob ein Notfall nachgewiesen werden kann, sofern es vor der Behandlung die gesetzlich geforderte „Aufforderung zur Nachbesserung“ nicht gegeben hat. Sollten es Korrespondenz mit dem Verein gegeben haben, müssten auch diese eingesehen werden. Anhand des tierärztlichen Berichts wäre auch zu prüfen ob der Nachweis geführt werden kann, dass der Tierschutzverein Kenntnis von dem schlechten Zustand der Zähne hätte haben müssen. In diesem Zusammenhang sind jedoch auch die Einzelheiten wichtig, wie die Vermittlung abgelaufen ist, also ob Sie die Hündin z.B. mehrfach zuvor in einer im Tierheim oder einer Pflegestelle besucht haben oder ob Sie sie direkt bei Ankunft aus dem Ausland übernommen und da auch das erste Mal gesehen haben, etc.
Versuchen Sie zunächst eine gütliche Einigung mit dem Tierschutzverein zu erreichen und halten das Ergebnis zu Beweiszwecken schriftlich fest. Sollte das nicht möglich sein, lassen Sie sich bei weiterem Bedarf über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko anwaltlich beraten.