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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn ich Ihre Notlage verstehen kann, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Sie als Tierhalter (und Eigentümer) sind gemäß § 2 Tierschutzgesetz dafür verantwortlich Ihre Katze zu versorgen, zu verpflegen etc. bzw. für die Zeit, in der Sie dies selbst gewährleisten können, einen anderen, in Ihrem Fall Ihre Lebensgefährtin damit zu beauftragen.
Da es um entstandene Tierarztkosten geht und Sie schreiben, dass Ihnen bewusst ist, dass Ihre Katze zum Tierarzt muss, Sie dies aber erst für Mai, also in einem knappen halben Jahr geplant haben, müsste zunächst bekannt sein, aus welchem Grunde der Tierarztbesuch notwendig ist und ob dies bis Mai warten konnte oder ob Sie z.B. Ihre Lebensgefährtin damit hätten beauftragen müssen. Davon abhängig ist dann auch die Frage, ob das von dem Tierheim geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht an der Katze rechtmäßig ist, was letztlich im Streitfall das zuständige Amtsgericht klären müsste.
Das Gericht müsste dann klären, ob es überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht an Haustieren gibt (das wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen) und wenn ja, ob in der Satzung des jeweiligen Tierheims ein solches Zurückbehaltungsrecht vorgesehen ist, ob Ihre Katze derart unter der Trennung leidet, dass Ihr Leiden und Qualen dadurch entstehen (das müssten Sie allerdings beweisen können), usw.
Um einen Prozess und mögliche damit verbundene Kosten zu vermeiden und die Summe nicht täglich höher werden zu lassen, versuchen Sie umgehend nochmals mit dem Tierheim eine gütliche Lösung zu finden, einen Ratenzahlungsplan oder ähnliches, um Ihre Katze schnellstmöglich zurück zu bekommen. Sollte dies keinen Erfolg haben, könnten Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden und sich einen Beratungshilfeschein holen, mit dem Sie sich dann an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden können.