zurück zur Übersicht Die unerzogenen Hunde meiner Nachbarn 01.04.2020 von Farina H. Da die bisherigen Gespräche mit den Hundehaltern leider keine Wirkung gezeigt haben, könnten Sie sich mit der anderen Nachbarin zusammenschließen und sich an den Vermieter wenden. Dieser ist mietvertraglich dazu verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zur ermöglichen. Lärmbelästigung durch andauerndes Hundegebell kann einen Sachmangel dieses vertragsgemäßen Gebrauches darstellen, aufgrund dessen Sie unter Umständen die Miete mindern könnten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.06.2012 (Az. VIII ZR 268/11) entschieden. Hierfür müssen Sie zwar kein detailliertes Lärmprotokoll anfertigen, da laut BGH eine grundsätzliche Beschreibung ausreicht, „aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welche Frequenz diese ungefähr auftreten.“ Da Sie es aber bereits führen, ist es hilfreich und sollte auch weiterhin geführt werden. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M., hat in seinem Urteil vom 26.3.2015, (Az.: 33 C 3506/14) ausgesprochen, dass der Vermieter eine Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mietern hat. Das Gericht betont: „Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber, verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken“. Notfalls kann der Vermieter je nach Einzelfall, sogar dem störenden Mieter fristlos kündigen. Wenden Sie sich entweder an den örtlichen Mieterverein oder direkt mit diesen Protokollen, der Schilderung, dass die Hunde frei laufen und der Kot nicht ausreichend entfernt wird schriftlich an den Vermieter, verweisen auf die Urteile und fordern ihn auf unverzüglich Abhilfe zu schaffen und stellen eine Mietminderung in Aussicht. Ob und in welcher Höhe Sie berechtigt wären, wegen des Gebells und des Anspringens etc. die Miete zu mindern, müsste genauer geprüft und letztlich von einem Gericht entschieden werden. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die bisherigen Gespräche mit den Hundehaltern leider keine Wirkung gezeigt haben, könnten Sie sich mit der anderen Nachbarin zusammenschließen und sich an den Vermieter wenden. Dieser ist mietvertraglich dazu verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zur ermöglichen. Lärmbelästigung durch andauerndes Hundegebell kann einen Sachmangel dieses vertragsgemäßen Gebrauches darstellen, aufgrund dessen Sie unter Umständen die Miete mindern könnten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.06.2012 (Az. VIII ZR 268/11) entschieden. Hierfür müssen Sie zwar kein detailliertes Lärmprotokoll anfertigen, da laut BGH eine grundsätzliche Beschreibung ausreicht, „aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welche Frequenz diese ungefähr auftreten.“ Da Sie es aber bereits führen, ist es hilfreich und sollte auch weiterhin geführt werden. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M., hat in seinem Urteil vom 26.3.2015, (Az.: 33 C 3506/14) ausgesprochen, dass der Vermieter eine Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mietern hat. Das Gericht betont: „Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber, verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken“. Notfalls kann der Vermieter je nach Einzelfall, sogar dem störenden Mieter fristlos kündigen. Wenden Sie sich entweder an den örtlichen Mieterverein oder direkt mit diesen Protokollen schriftlich an den Vermieter, verweisen auf die Urteile und fordern ihn auf unverzüglich Abhilfe zu schaffen und stellen eine Mietminderung in Aussicht. Ob und in welcher Höhe Sie berechtigt wären, wegen des Gebells und des Anspringens etc. die Miete zu mindern, müsste genauer geprüft und letztlich von einem Gericht entschieden werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die bisherigen Gespräche mit den Hundehaltern leider keine Wirkung gezeigt haben, könnten Sie sich mit der anderen Nachbarin zusammenschließen und sich an den Vermieter wenden. Dieser ist mietvertraglich dazu verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zur ermöglichen. Lärmbelästigung durch andauerndes Hundegebell kann einen Sachmangel dieses vertragsgemäßen Gebrauches darstellen, aufgrund dessen Sie unter Umständen die Miete mindern könnten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.06.2012 (Az. VIII ZR 268/11) entschieden. Hierfür müssen Sie zwar kein detailliertes Lärmprotokoll anfertigen, da laut BGH eine grundsätzliche Beschreibung ausreicht, „aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welche Frequenz diese ungefähr auftreten.“ Da Sie es aber bereits führen, ist es hilfreich und sollte auch weiterhin geführt werden. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M., hat in seinem Urteil vom 26.3.2015, (Az.: 33 C 3506/14) ausgesprochen, dass der Vermieter eine Schutzpflicht gegenüber den übrigen Mietern hat. Das Gericht betont: „Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber, verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken“. Notfalls kann der Vermieter je nach Einzelfall, sogar dem störenden Mieter fristlos kündigen. Wenden Sie sich entweder an den örtlichen Mieterverein oder direkt mit diesen Protokollen schriftlich an den Vermieter, verweisen auf die Urteile und fordern ihn auf unverzüglich Abhilfe zu schaffen und stellen eine Mietminderung in Aussicht. Ob und in welcher Höhe Sie berechtigt wären, wegen des Gebells und des Anspringens etc. die Miete zu mindern, müsste genauer geprüft und letztlich von einem Gericht entschieden werden.