zurück zur Übersicht Bei Zahnreinigung 21 Zähne gezogen 29.04.2020 von Pychalow V. Bei unserem 3 Jahre alten Hund wurde eine Operation durchgeführt, daher beschlossen wir auch in der Narkosezeit, eine Zahnreinigung machen zu lassen. Als wir den Hund wieder abgeholt haben, wurde nichts gesagt, erst als wir nach dem Verlauf der Op gefragt haben, wurde uns ein Blatt überreicht, auf dem stand, dass 21 Zähne gezogen wurden. Jetzt fühlen wir uns wie überfahren, keiner hat uns gefragt und wir hatten keine Möglichkeit, eine zweite Meinung einzuholen. Darf der Tierarzt machen, was er will? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie geschockt sind und sich überrumpelt gefühlt haben. Natürlich darf ein Tierarzt „nicht machen was er will“, ich nehme an, dass er einem jungen Hund nicht grundlos und nur um Kosten zu produzieren die Hälfte seiner Zähne zieht. Um zu bewerten, ob der Tierarzt hier falsch gehandelt hat, müssten die gesamten Einzelheiten bekannt sein. So geht aus Ihrer Schilderung z.B. hervor, dass Sie den Tierarzt mit der Zahnreinigung beauftragt haben und somit eine Notwendigkeit hierzu vorlag (zumindest muss ja Zahnstein vorgelegen haben). Da je nach Ausmaß des Befalls mit Zahnstein erst nach dessen Entfernung die einzelnen Zähne und dessen Zustand bzw. die Schäden (und den damit verbunden Zahnschmerzen des Hundes) hieran sichtbar werden, ist zu prüfen, ob der Tierarzt Sie während der Narkose hätte anrufen und zuvor ihr Einverständnis einholen müssen und falls Sie nicht erreichbar oder nicht einverstanden wären, Ihnen den Hund „nur“ mit gereinigten Zähen hätte zurückgeben müssen. Diese Frage lässt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen beantworten, wobei von diesem Ergebnis dann auch abhängt, ob Sie den Kostenanteil für das Ziehen der Zähne zahlen müssen. Sofern Sie sich nicht zwischenzeitlich mit dem Tierarzt geeinigt habe, lassen Sie sich von ihm einen ausführlichen OP-Bericht aushändigen (sofern das vorhandene Blatt diesen nicht schon enthält) und lassen den Bericht entweder von einem anderen Tierarzt/in (kostenpflichtig) prüfen oder wenden sich an die zuständige Landestierärztekammer. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe, dass Sie geschockt sind und sich überrumpelt gefühlt haben. Natürlich darf ein Tierarzt „nicht machen was er will“, ich nehme an, dass er einem jungen Hund nicht grundlos und nur um Kosten zu produzieren die Hälfte seiner Zähne zieht. Um zu bewerten, ob der Tierarzt hier falsch gehandelt hat, müssten die gesamten Einzelheiten bekannt sein. So geht aus Ihrer Schilderung z.B. hervor, dass Sie den Tierarzt mit der Zahnreinigung beauftragt haben und somit eine Notwendigkeit hierzu vorlag (zumindest muss ja Zahnstein vorgelegen haben). Da je nach Ausmaß des Befalls mit Zahnstein erst nach dessen Entfernung die einzelnen Zähne und dessen Zustand bzw. die Schäden (und den damit verbunden Zahnschmerzen des Hundes) hieran sichtbar werden, ist zu prüfen, ob der Tierarzt Sie während der Narkose hätte anrufen und zuvor ihr Einverständnis einholen müssen und falls Sie nicht erreichbar oder nicht einverstanden wären, Ihnen den Hund „nur“ mit gereinigten Zähen hätte zurückgeben müssen. Diese Frage lässt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen beantworten, wobei von diesem Ergebnis dann auch abhängt, ob Sie den Kostenanteil für das Ziehen der Zähne zahlen müssen. Sofern Sie sich nicht zwischenzeitlich mit dem Tierarzt geeinigt habe, lassen Sie sich von ihm einen ausführlichen OP-Bericht aushändigen (sofern das vorhandene Blatt diesen nicht schon enthält) und lassen den Bericht entweder von einem anderen Tierarzt/in (kostenpflichtig) prüfen oder wenden sich an die zuständige Landestierärztekammer. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.