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Vorbesitzerin meldet Hund bei der Stadt nicht ab

von Sabrina F.

Hallo, kurz vorab es geht nicht um mich sondern um eine sehr gute Freundin. Sie hat im Dezember 2019 einen Hund von privat mit Schutzvertrag und gegen Zahlung einer Schutzgebühr erworben. Im Schutzvertrag war vermerkt, dass sich die Vorbesitzerin über Abmeldung des Hundes kümmern müsste sowie den Impfpass nachreichen muss. Nun ist der Hund seit etwa einem halben Jahr im Besitz meiner Freundin, sie kann ihn bis heute allerdings nicht bei der Stadt anmelden; da laut Aussage der Mitarbeiter die Vorbesitzerin ihn zuerst abmelden muss. Zuerst schien das nicht als großes Problem, die Steuer war bis April bezahlt und ab da würde die Vorbesitzerin dann Mahnungen bekommen wenn sie nicht weiter bezahlt. So dachten wir jedenfalls. Stand heute ist der Hund immernoch auf die Vorbesitzerin gemeldet, sie wurde einige Male kontaktiert und hat versprochen den Hund abzumelden. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Mitarbeiter bei der Stadt meinte, es könnte bei einer Kontrolle zu Problemen kommen und meine Freundin müsste den Hund womöglich der alten Halterin zurück geben. Welche Möglichkeit besteht nun für uns, den Hund korrekt anzumelden? Oder sind wir bzw. ist meine Freundin wirklich auf den Wohlwollen der Vorbesitzerin angewiesen? Lieben Gruß und danke vorab.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die sinngemäße Aussage, Ihre Freundin müsste den gekauften Hund an die Verkäuferin zurückgeben, da diese den Hund nicht bei der Stadt abmeldet erscheint etwas abenteuerlich und nicht nachvollziehbar. Hier werden zwei rechtlich voneinander unabhängige Bereiche vermischt:
1.) Da Ihre Freundin einen Vertrag geschlossen hat, einen Geldbetrag gezahlt hat und im Gegenzug den Hund erhalten hat, ist von einem zivilrechtlichen Kaufvertrag und einem Eigentumsübergang von der Verkäuferin auf Ihre Freundin auszugehen.
2.) Wer wieviel Hundesteuer zahlen muss, ist in den jeweiligen Hundesatzungen der Städte und Gemeinden geregelt. Da Sie die Wohnorte der Verkäuferin und Ihrer Freundin nicht nennen und ich daher nicht die jeweiligen Satzungen prüfen kann, nehme ich als Beispiel die Hundesteuersatzung der Stadt Windsbach. Dort ist in § 3 vereinfacht gesagt, dass jeder Einwohner der Stadt Winsbach, der einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat, der Halter des Hundes ist und somit Hundesteuerpflichtig ist. Die Steuerpflicht knüpft also nicht an das Eigentum an dem Hund an (wobei der Hundehalter und der Eigentümer in der Regel ein und dieselbe Person ist), daher ist in § 3 Absatz 3 der Satzung auch geregelt, dass „neben dem Hundehalter auch der Eigentümer der Stadt für die Steuer haftet“.
In § 12 Absatz 2 der Satzung ist dann weiter die Pflicht des angemeldeten Halters vorgesehen, den Hund unverzüglich abzumelden, wenn er ihn veräußert hat. Auf Ihren Fall angewandt, würde die Verkäuferin gegen diese Pflicht aus der Satzung und dem Vertrag zwar verstoßen, an der Steuerpflicht Ihrer Freundin, die den Hund ja in Ihrem Haushalt aufgenommen hat und Halterin und Eigentümerin des Hundes ist, ändert dies aber doch nichts. Und auf die „Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums“ an die Verkäuferin hat dies erst recht keine Auswirkungen.
Wie nun in dem konkreten Fall Ihrer Freundin gehandelt werden sollte, müsste anhand des Vertragstextes und den beiden jeweiligen Hundesteuersatzungen im Einzelnen geprüft werden, also ob die nachweisliche Anmeldung Ihrer Freundin erstmal ausreicht oder ob weitere Schritte notwendig sind, sei es die Verkäuferin zur Abmeldung oder zur Erteilung einer Vollmacht an Ihre Freundin zur Abmeldung des Hundes in deren Namen zu bewegen oder statt dessen die Behörde zur „Ummeldung“ zu verpflichten.
 
 
 

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