zurück zur Übersicht Beschlagnahmung eines Hundes durch das Veterinäramt 24.06.2020 von Birgit B. Sehr geehrte Damen und Herren, ich schreibe Ihnen im Namen meiner 62-jährigen Großcousine aus Duisburg-Wedau. Meiner Großcousine wurde ihr über alles geliebter Hund, ein 14-jähriger Yorkshireterrier, vom Veterinäramt beschlagnahmt. Meine Großcousine ist körperlich behindert und auf den Rollstuhl angewiesen. Demzufolge war es ihr in der letzten Zeit nicht mehr möglich, mit dem Hund Gassi zu gehen. Sie wohnt im Hochparterre eines Mehrfamilienhauses. Von der Wohnungstür zur Haustür muss sie mit ihrem Rollstuhl 5 Stufen überwinden, was ihr aber nicht möglich ist. Leider wollte sie in der Vergangenheit den Hund auch keinem Anderen zum Gassigehen aushändigen, so dass der Hund gezwungen war, sein Geschäft in der Wohnung bzw. auf dem Balkon zu erledigen. Am 30. Mai dieses Jahres ist meine Großcousine schwer gestürzt und wurde durch die Feuerwehr wieder aufgerichtet und ins Krankenhaus gebracht. Zur Zeit befindet sie sich in Kurzzeitpflege. Da es in ihrer Wohnung beim Auffinden durch die Feuerwehr sehr verdreckt aussah – verursacht durch den Hund – hat man ihr das Tier sofort weggenommen und ins Duisburger Tierheim gebracht. Nun wurde durch das Veterinäramt entschieden, dass der Hund nicht mehr zu ihr zurück kommen darf. Meine Großcousine hat keine Familie mehr und der Hund ist alles, was sie noch an „Familie“ besitzt. Der Hund vermisst sein Frauchen sehr und leidet im Tierheim – ganz zu schweigen vom seelischen Zustand meiner Großcousine. Immerhin besitzt sie ihn seit 14 Jahren, hat ihn immer gut, gesund und artgerecht versorgt und gepflegt, aber das Gassigehen war ihr leider nicht möglich. Welche Möglichkeiten bestehen und wie stehen die Chancen für meine Großcousine, den Hund wieder zurück zu bekommen? Ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen? Wie kann man in diesem Fall am günstigsten vorgehen? Für meine Großcousine hat das Leben ohne ihren geliebten Hund keinen Sinn mehr. Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon jetzt sehr herzlich – auch im Namen meiner Großcousine! Mit freundlichen Grüßen aus Fulda Birgit B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass sowohl Ihre Großcousine als auch der Hund unter dieser Situation leiden ist gut nachvollziehbar, dennoch bitte ich um Verständnis für sachliche Antwort. Die Anforderungen der artgerechten Hundehaltung ergeben sich aus § 2 Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung. Die beiden geschilderten Aspekte kein Auslauf, das Koten und Urinieren in die Wohnung und das ständige Ertragen des für sensible Hundenasen quälenden Gestanks, stellt keine artgerechte Hundehaltung und einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Auch wenn Ihre Cousine ihren Hund liebt und ihn mit Sicherheit nicht bewusst schaden wollte, so schreiben Sie doch, dass sie niemandem den Hund zum Gassi gehen übergeben wollte, also letztlich genau diesen Zustand nun in Kauf genommen hat. Ob und welches weitere Vorgehen möglich und sinnvoll sind, läßt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten und Unterlagen nicht leider nicht bewerten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass sowohl Ihre Großcousine als auch der Hund unter dieser Situation leiden ist gut nachvollziehbar, dennoch bitte ich um Verständnis für sachliche Antwort. Die Anforderungen der artgerechten Hundehaltung ergeben sich aus § 2 Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung. Die beiden geschilderten Aspekte kein Auslauf, das Koten und Urinieren in die Wohnung und das ständige Ertragen des für sensible Hundenasen quälenden Gestanks, stellt keine artgerechte Hundehaltung und einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Auch wenn Ihre Cousine ihren Hund liebt und ihn mit Sicherheit nicht bewusst schaden wollte, so schreiben Sie doch, dass sie niemandem den Hund zum Gassi gehen übergeben wollte, also letztlich genau diesen Zustand nun in Kauf genommen hat. Ob und welches weitere Vorgehen möglich und sinnvoll sind, läßt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten und Unterlagen nicht leider nicht bewerten.