zurück zur Übersicht Katzennetz am Balkon unserer Eigentumswohnung 05.07.2020 von Swen S. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, wir haben vor einem Jahr an unserer neuen ETW ein Katzennetz angebracht. Bei der Eigentümerversammlung konnte kein Beschluss erfolgen, weil die benötigte 2/3 Mehrheit um 2 Stimmen nicht erreicht wurde. Es waren nicht alle Eigentümer anwesend. Alle Anwesenden haben beschlossen, nichts gegen die Anbringung zu haben. Dies wurde im Protokoll auch so vermerkt. Jetzt haben wir seit 14 Monaten das Katzennetz und unser kleiner Mann freut sich, den Balkon zu seinem Revier nehmen zu können. Unsere Frage ist nun, könnte uns jetzt wo wir das Netz schon so lange haben, wir gezwungen werden, es wieder zu entfernen? Mit freundlichen Grüßen aus Berlin! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). Sollten Sie tatsächlich aufgefordert werden, das Netz zu entfernen, wenden Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer um die Aufforderung überprüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). Sollten Sie tatsächlich aufgefordert werden, das Netz zu entfernen, wenden Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen entweder an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht oder einen der Vereine/Verbände für Wohnungseigentümer um die Aufforderung überprüfen zu lassen.