zurück zur Übersicht Befundbericht 31.08.2020 von Daniela H. Sehr geehrte Frau Ann-Kathrin Fries, zuerst einmal ganz herzlichen Dank für Ihre wertvolle Arbeit. Ich habe heute eine ganz kurze Frage an Sie: Nach einer Unterbauchsonografie meines Rüden ( Kosten hierfür mit Medikamenten 380,00 Euro ) verweigert mir der Tierarzt doch tatsächlich den Arztbericht / Befundbericht über seine Untersuchung. Obwohl ich bereit bin, hierfür anfallende Kosten zu übernehmen vertritt er die Meinung, ich hätte auf einen schriftlichen Bericht über seine Untersuchung keinen Anspruch. Entspricht das tatsächlich geltendem Recht oder liegt der Tierarzt hier vollkommen falsch? Nach meinem Rechtsempfinden muss ich doch ein Anrecht auf einen Arztbericht haben, zumal ich ja auch ca. 400,00 Euro an ihn bezahlt habe. Was wirklich nicht wenig ist. Gibt es hierzu passende Rechtssprechungen / Urteile ? Ihrer Antwort sehe ich sehr gerne entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich danke Ihnen für Ihre wertschätzenden Worten. Als Patientenbesitzer haben Sie gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung ein Recht Einsicht in die Akte des Tierarztes zu nehmen. Der Tierarzt kann Ihnen entweder bei sich vor Ort die Akte zur Verfügung stellen oder Ihnen (kostenpflichtig) Kopien/Ausdrucke senden. Originale muss er nicht Ihnen nicht aushändigen. Grundsätzlich schreibt § 811 BGB in Absatz 1 vor, dass die Einsicht in eine Urkunde, die sich bei einem Dritten befindet an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob in Ihrem konkreten Fall ein „wichtiger Grund“ im diesem Sinne vorliegt, hängt von den Einzelheiten ab und kann nicht beurteilt werden. Sie sollten daher nun den Tierarzt per Einschreiben auffordern Ihnen innerhalb von zwei Wochen (benennen Sie ein konkretes Datum) den geforderten Bericht zu übersenden. Beziehen Sie sich auf Ihre vorherigen Aufforderungen den nicht nachgekommen wurde und kündigen an, notfalls eine Klage auf Einsicht in die Krankenakte zu erheben, wenn der Tierarzt auch hierauf nicht reagiert. Da Sie das Kostenrisiko einer solchen Klage tragen, sollten Sie sich, falls der Tierarzt sich weiterhin weigert, anwaltlich über die Erfolgsaussichten und die entsprechenden Kosten einer solchen Klage beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich danke Ihnen für Ihre wertschätzenden Worten. Als Patientenbesitzer haben Sie gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung ein Recht Einsicht in die Akte des Tierarztes zu nehmen. Der Tierarzt kann Ihnen entweder bei sich vor Ort die Akte zur Verfügung stellen oder Ihnen (kostenpflichtig) Kopien/Ausdrucke senden. Originale muss er nicht Ihnen nicht aushändigen. Grundsätzlich schreibt § 811 BGB in Absatz 1 vor, dass die Einsicht in eine Urkunde, die sich bei einem Dritten befindet an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob in Ihrem konkreten Fall ein „wichtiger Grund“ im diesem Sinne vorliegt, hängt von den Einzelheiten ab und kann nicht beurteilt werden. Sie sollten daher nun den Tierarzt per Einschreiben auffordern Ihnen innerhalb von zwei Wochen (benennen Sie ein konkretes Datum) den geforderten Bericht zu übersenden. Beziehen Sie sich auf Ihre vorherigen Aufforderungen den nicht nachgekommen wurde und kündigen an, notfalls eine Klage auf Einsicht in die Krankenakte zu erheben, wenn der Tierarzt auch hierauf nicht reagiert. Da Sie das Kostenrisiko einer solchen Klage tragen, sollten Sie sich, falls der Tierarzt sich weiterhin weigert, anwaltlich über die Erfolgsaussichten und die entsprechenden Kosten einer solchen Klage beraten lassen.