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Beschlagnahme des Hundes durch Polizei?

von Theresa M.

Hallo, vor einigen Wochen wurde mir von einer Freundin ein Hund geschenkt (er wurde mir übereignet, eine Geldforderung stand nicht im Raum). Nach einigen Wochen hat die Vorbesitzerin plötzlich Geld von mir gefordert, welches ich nicht mehr zahlen wollte und anschließend den Hund zurückgefordert. Auch das habe ich abgelehnt, woraufhin sie mich wegen Unterschlagung bei der Polizei angezeigt hat. Die Polizei fordert nun von mir, ihr den Hund zurückzugeben, da sich das für mich strafmildernd auswirken würde. Bin ich nun schuldig, nur weil mich jemand angezeigt hat? Muss ich ihr den Hund wirklich zurückgeben? Wieso kann er nicht bei mir bleiben, bis ein Staatsgericht entscheidet, wohin er gehen soll? Meiner Meinung nach ist dies ein zivilrechtliches Anliegen, daher möchte ich nicht, dass das Tier darunter so leiden muss und herumgereicht wird.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wie Sie richtig schreiben, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, da es um die Frage nach einer wirksamen Eigentumsübertragung an Sie geht. Sind Sie Eigentümerin geworden, liegt auch keine strafbare Unterschlagung vor. Daher müssen Sie auch den Hund nicht an die Polizei herausgeben. Wenden Sie sich bei Bedarf an einen Anwalt um Akteneinsicht zu erhalten und wenn es sinnvoll ist selbst eine Anzeige wegen einer falschen Verdächtigung, o.ä. zu erstatten. Da Sie den Hund bei sich, also im Besitz haben und Ihre Freundin Ihnen den Hund freiwillig anvertraut hat, spricht für Sie die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.
Wenn die vorherige Halterin tatsächlich den Hund zurückmöchte oder einen Geldbetrag von Ihnen einfordert, muss Sie dies letztlich vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. Als Klägerin trägt sie allerdings das Prozess- und das Kostenrisiko. Sie muss, je nach geltend gemachtem Anspruch beweisen, dass sie ein Rückgaberecht gegen Sie hat oder wenn sie eine Zahlung fordert, muss sie beweisen können, dass sie beide überhaupt einen Kaufpreis vereinbart haben und welcher konkrete Betrag vereinbart wurde.
Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, sowohl was die strafrechtliche Verteidigung als auch die zivilrechtliche Vertretung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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