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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Auch die Regelung, dass diese einmal gegebene Einwilligung nachträglich widerrufen werden kann, ist grundsätzlich zulässig, ob sie jedoch mit dem Wort „Unzuträglichkeiten“ bestimmt genug ist, ist fraglich. Da es in Ihrem Fall jedoch nicht um den Widerruf einer Einwilligung, sondern im Gegenteil um die Erteilung der Einwilligung für einen dritten Hund bzw. ihrer „Tätigkeit“ als Pflegestelle geht, kommt es auf die Wirksamkeit dieses einen Satzes nicht an. Allerdings müsste für eine verbindliche Antwort auch Ihr gesamter Mietvertrag vorliegen und die gesamte Klausel der Tierhaltung im Zusammenhand mit dem restlichen Vertragstext geprüft werden.
Aber auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern.
Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Einwilligung ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Daher wäre es z.B. hilfreich, wenn Sie von allen anderen Mietern eine schriftliche Bestätigung haben, dass diese keine Einwände gegen Ihre Hundehaltung haben. Hilfreich ist auch die Urteilsbegründung der rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 03.08.2018, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt, er muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch den dritten (Pflege)hund darlegen.
Sollte der Vermieter seine Zustimmung verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des dritten Hundes einklagen.