zurück zur Übersicht Kann mein Nachbar mir die Anzahl der zu haltenden Hunde vorschreiben 16.11.2020 von Kerstin S. Guten Tag, ich wohne in einem Reihenendhaus zusammen mit meinem Mann und meinen 5 Hunden (4 Bodegueros, 1 Pinschermix). Das Haus haben wir gekauft. Nun ist es so, dass sich unser Nachbar durch das Hundegebell übermäßig stark belästigt fühlt und wir bereits ein Schlichtungsverfahren hatten, welches mit einem Vergleich geendet hat. In dem wir verpflichtet wurden Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Hunde nicht in der Mittagszeit und in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr bellen. Die Maßnahmen haben wir durchgeführt und wir achten sehr darauf, dass unsere Hunde in den o. g. Zeiten nicht bellen. Was manchmal auch nicht gelingt. Nun zu meiner Frage: gibt es eine Vorgabe, wie viele Hunde maximal in einem Haus mit 120 qm Wohn- und 100 qm Gartenfläche gehalten werden dürfen und wenn ja, was kann der Nachbar bei der Haltung von zusätzlichen Hunden machen? Konkret geht es darum, dass wir einer sehr kranken Hündin eine Dauerpflegestelle bei uns bieten möchten, aber Angst vor der Reaktion unserer Nachbarn haben. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine gesetzlich festgeschriebene Zahl der erlaubten Hundehaltung gibt es leider nicht, daher muss man sich an den vorhandenen Gerichtsurteilen zu dem Thema orientieren und auf den jeweiligen Einzelfall anwenden. So ist z.B. wichtig, ob Sie in einem reinen Wohngebiet leben, ob Sie ländlich oder städtisch leben usw. Exemplarisch habe ich zwei Urteile herausgesucht. Beide Male ging es um die Haltung eines großen Rudels (10 Yorkis bzw. 9 Schlittenhunde) und die davon ausgehenden Lärmbelästigungen, über die die Nachbarn sich beschwert hatten. Die beiden zuständigen Baubehörden hatten den Hundehaltern die Mehrhundehaltung verboten, die Yorkihalter durften höchsten 4 und die Huskyhalter höchstens 2 Hunde halten. Beide Verbote wurden von den zuständigen Verwaltungsgerichten für rechtmäßig erklärt (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011 und Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.01.2016). Wie das für Ihren Wohnort zuständige Verwaltungsgericht im Streitfall entscheiden würde, läßt sich nicht abschätzen. Daneben hätten die Nachbarn theoretisch einen Anspruch gegen Sie auf Unterlassen der Ruhestörungen, der in Gerichtsverfahren häufig mit einem Bußgeld bei jedem Verstoß verbunden wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Eine gesetzlich festgeschriebene Zahl der erlaubten Hundehaltung gibt es leider nicht, daher muss man sich an den vorhandenen Gerichtsurteilen zu dem Thema orientieren und auf den jeweiligen Einzelfall anwenden. So ist z.B. wichtig, ob Sie in einem reinen Wohngebiet leben, ob Sie ländlich oder städtisch leben usw. Exemplarisch habe ich zwei Urteile herausgesucht. Beide Male ging es um die Haltung eines großen Rudels (10 Yorkis bzw. 9 Schlittenhunde) und die davon ausgehenden Lärmbelästigungen, über die die Nachbarn sich beschwert hatten. Die beiden zuständigen Baubehörden hatten den Hundehaltern die Mehrhundehaltung verboten, die Yorkihalter durften höchsten 4 und die Huskyhalter höchstens 2 Hunde halten. Beide Verbote wurden von den zuständigen Verwaltungsgerichten für rechtmäßig erklärt (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011 und Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.01.2016). Wie das für Ihren Wohnort zuständige Verwaltungsgericht im Streitfall entscheiden würde, läßt sich nicht abschätzen. Daneben hätten die Nachbarn theoretisch einen Anspruch gegen Sie auf Unterlassen der Ruhestörungen, der in Gerichtsverfahren häufig mit einem Bußgeld bei jedem Verstoß verbunden wird.