zurück zur Übersicht Katze Sterilisiert - verstorben - nicht richtig untersucht 05.01.2021 von Nicole K. Guten Tag, am Montag dem 28. Dezember 2020 wurde die Katze meiner Schwester zur Sterilisatzin gebracht (Montag). Die Katze lag ohne jegliche Voruntersuchungen innerhalb von einigen Minuten unter Narkose auf dem Tisch und wir fanden das schon sehr fraglich, da die Katze zum ersten mal bei dieser Tierärztin gewesen war. Jedoch vertrauten wir auf ihr Wissen uns Können. Am selben Tag gegen 15 Uhr konnten wir die Katze wieder abholen und haben uns gut um sie gesorgt, damit Sie schnell wieder auf die Beine kommt. Sie sollte 10 Tage später zur Nachuntersuchung vorbeikommen. Drei Tage nach der Operation (Donnerstag) war sie immernoch sehr schwächlich. Sie hat jedoch ein wenig getrunken. Am nächsten Tag zum Abend hin machte Sie mir den Eindruck, es ginge Ihr nicht gut da Sie ein wenig zuckte. Das lies aber nach wenig Zeit nach und wir haben beschlossen am nächsten Tag (Samstag) in die Tierklinik zu fahren wenn es Ihr am nächsten morgen nicht besser geht. Jedoch wurden wir von unserem Hund bellend geweckt und sahen dass die Katze beinahe am ersticken war und keine Luft bekam. Wir beschlossen in der Nacht um 3 Uhr in die Tierklinik zu fahren. Dort stellte sich zu unserem Entsetzen heraus, dass Sie einen schwerern angeborenen Herzfehler hat. Es hat sich Wasser in den Lungen gesammelt. Es ging der Katze grauenhaft schlecht und man sah Ihr an das sie sich gequält hat. Jegliche OP hätte Sie mehr leiden lassen und aufgrund des Herzfehlers nicht geholfen. Es blieb laut den Ärzten in der Klinik nur noch die Einschläferung um Sie von ihrem Leid zu erlösen. Uns wurde mitgeteilt, dass eine Katze mit diesem Herzfehler niemals so eine Operation hätte durchgeführt werden dürfen. Sie wurde von der Tierärztin nichteinmal vor der Operation abgehört und somit zum Tode verurteilt. Wir sind sauer und sehr traurig über ihren verlust. Sie war ein Jahr alt und eine muntere, fitte und verspielte Katze. Die Frage bezieht sich jetzt darauf, ob man von der Tierärztin rechtlich gesehen die darauf entstandenen Behandlungskosten fordern kann. Diese liegen nämlich bei ca. 1.500,00 €. Es wär laut der Klinik ein gravierender fehler der Tierärztin, da diese die Katze ohne Voruntersuchung begann unter Narkose zu setzen und zu Operieren. Der Verlust ist unerträglich. Über Ihre Antwort bin ich sehr dankbar. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es bedauere, dass Sie Ihre so junge Katze auf so tragische Weise verloren haben. Ich verstehe Ihre Wut und Verärgerung, da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall der Tierärztin eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann bzw. ob ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Wichtig wird in diesem Zusammenhang auch die Frage an den Sachverständigen sein, ob die Tierärztin durch das vorherige Abhören den Herzfehler hätte erkennen können bzw. müssen, oder ob der bisher offensichtlich unbekannte Herzfehler nur durch eine Herzultraschalluntersuchung hätte erkannt werden können. Lassen Sie sich von der behandelnden Tierärztin die gesamten Kartei ausdrucken und übersenden, zudem sollten Sie sich von der Tierklinik die getätigten Aussagen schriftlich geben lassen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf dann mit diesen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es bedauere, dass Sie Ihre so junge Katze auf so tragische Weise verloren haben. Ich verstehe Ihre Wut und Verärgerung, da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall der Tierärztin eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann bzw. ob ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Wichtig wird in diesem Zusammenhang auch die Frage an den Sachverständigen sein, ob die Tierärztin durch das vorherige Abhören den Herzfehler hätte erkennen können bzw. müssen, oder ob der bisher offensichtlich unbekannte Herzfehler nur durch eine Herzultraschalluntersuchung hätte erkannt werden können. Lassen Sie sich von der behandelnden Tierärztin die gesamten Kartei ausdrucken und übersenden, zudem sollten Sie sich von der Tierklinik die getätigten Aussagen schriftlich geben lassen. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf dann mit diesen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.