zurück zur Übersicht Hund beschlagnahmt 05.01.2021 von Yasin K. Hund wurde beschlagnahmt weil er weggelaufen ist und mein Garten nicht sicher genug ist. Hund lebt im Strebergarten. Es ist ein Kangal. Super lieber Hund, gar keine Aggression ggü anderen. Ich habe heute die Hütte, wo der Hund abgeschlossen werden darf und ich musste dort ein Fenster erneuern. Nur wenn ich dies tue, darf ich den Hund haben. Ich habe gesagt, der kommt mit mir nach Hause, bis ich alles im Garten fertig habe. Und die haben mir gesagt, die überlegen sich das. Dass der Hund beschlagnahmt wurde, geht das so leicht ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hundehaltung (in Ihrem Falle die Haltung im Freien) sind im allgemein im Tierschutzgesetz und die einzelnen Voraussetzungen in der Tierschutz-Hundeverordnung, hier §§ 4 , 5 zu finden, also die Größe und Beschaffenheit der Hütte, etc. Zusätzlich ist zu prüfen, ob Sie den Hund überhaupt dauerhaft in dem Schrebergarten halten dürfen, dies ergibt sich aus der Satzung/Benutzungsordnung Ihres Vereins sowie dem Bundeskleingartengesetz. Ob das Verhalten der Behörde rechtmäßig war, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, da die Einzelheiten und der vor der Behörde wahrscheinlich dokumentierte Zustand des Gartens (insbesondere die Fotografien) im Wege einer Akteneinsicht gesichtet und bewertet werden müssten. Zudem müsste auch der gesamte Sachverhalt bekannt sein, also ob es z.B. bereits Beschwerde über die Art der Hundehaltung gab, ob sie schon zuvor mit dem Veterinäramt deswegen Kontakt hatten usw. Diese wichtige Akteneinsicht können Sie entweder selbst bei der Behörde über eine/n Rechtsanwalt/in durchführen. Sollten Sie eine Verfügung oder einen Bescheid der Behörde bekommen, legen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist das mögliche Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) ein. Zusätzlich ist je nach Inhalt des Bescheids zu prüfen ob ein Antrag im Eilverfahren notwendig ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Handlungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hundehaltung (in Ihrem Falle die Haltung im Freien) sind im allgemein im Tierschutzgesetz und die einzelnen Voraussetzungen in der Tierschutz-Hundeverordnung, hier §§ 4 , 5 zu finden, also die Größe und Beschaffenheit der Hütte, etc. Zusätzlich ist zu prüfen, ob Sie den Hund überhaupt dauerhaft in dem Schrebergarten halten dürfen, dies ergibt sich aus der Satzung/Benutzungsordnung Ihres Vereins sowie dem Bundeskleingartengesetz. Ob das Verhalten der Behörde rechtmäßig war, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen, da die Einzelheiten und der vor der Behörde wahrscheinlich dokumentierte Zustand des Gartens (insbesondere die Fotografien) im Wege einer Akteneinsicht gesichtet und bewertet werden müssten. Zudem müsste auch der gesamte Sachverhalt bekannt sein, also ob es z.B. bereits Beschwerde über die Art der Hundehaltung gab, ob sie schon zuvor mit dem Veterinäramt deswegen Kontakt hatten usw. Diese wichtige Akteneinsicht können Sie entweder selbst bei der Behörde über eine/n Rechtsanwalt/in durchführen. Sollten Sie eine Verfügung oder einen Bescheid der Behörde bekommen, legen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist das mögliche Rechtsmittel (Widerspruch oder Anfechtungsklage) ein. Zusätzlich ist je nach Inhalt des Bescheids zu prüfen ob ein Antrag im Eilverfahren notwendig ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Handlungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.