zurück zur Übersicht Welpenkauf Kryptorchismus 18.01.2021 von Selina S. Sehr geehrte Damen und Herren, im Juni haben wir unseren Welpen von einer angeblichen Züchterin abgeholt. Wir bekamen dazu ein Gesundheitszeugnis sowie eine Ahnentafel. Uns wurde nicht mitgeteilt dass der Hund an kryptochismus bzw. an nur einem Hoden leidet. Im Gesundheitszeugnis wurde er mit zwei Hoden verkauft. Dies bemerkten wir bei der Untersuchung beim Tierarzt, wir kontaktierten darauf sofort die Züchterin die dies belächelte. Sie sagte man sollte den Hoden runter massieren oder warten da dieser noch kommen sollte. Nun ist unser Welpe fast 9 Monate alt. Wir haben ihn von zwei unterschiedlichen Tierärzten untersuchen lassen. Diese sind auch der Auffassung dass der Hoden nicht mehr runter kommt. Daher meine Frage an Sie. Wir haben eine OP Versicherung für den Hund abgeschlossen, die diese OP nicht zahlen möchte da es ein angeblicher Gendefekt sein sollte. Unsere Züchterin belächelt dies weiter. Wir sind der Auffassung dass es ein Fehler war, da es im Gesundheitszeugnis mit zwei Hoden verkauft worden ist. Dies wäre ja theoretisch ein Täuschung. Wir wissen leider nicht weiter und wollten deswegen bei ihnen Nachfragen wie wir nun handeln können. Wir würden uns über eine Rückmeldung freuen. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der Erbkrankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies davon abhängt, ob die Verkäuferin als gewerblicher Züchter oder als Privatperson gehandelt hat und ob bzw. welchem Umfang sie die Haftung vertraglich ausgeschlossen hat und ob dieser Ausschluss überhaupt wirksam ist. Hierzu ist daher der Kaufvertrag einzusehen, sowie die übergebenen Unterlagen, insbesondere das Gesundheitszeugnis. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. So hat das Landgericht Verden im Jahre 2011 z.B. einer Welpen-Käuferin die begehrte hälftige Rückzahlung des Kaufpreises, sowie den Ersatz der notwendigen Tierarztkosten für die notwendige Behandlung zugesprochen. Ob dieses Urteil auch zu Ihrem Fall „paßt“ müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer grundsätzlich –außer z.B. in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäuferin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. In Ihrem Fall müsste daher die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Züchterin eingesehen werden um zu prüfen, ob Sie bereits wirksam zur Nachbesserung aufgefordert haben und ob die Züchterin durch ihre Reaktion die Nachbesserung bereits abgelehnt hat. Da hier zudem eine Täuschung im Raume steht, ist zusätzlich ein Schadensersatz zu prüfen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund der Erbkrankheit Kryptorchismus kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies davon abhängt, ob die Verkäuferin als gewerblicher Züchter oder als Privatperson gehandelt hat und ob bzw. welchem Umfang sie die Haftung vertraglich ausgeschlossen hat und ob dieser Ausschluss überhaupt wirksam ist. Hierzu ist daher der Kaufvertrag einzusehen, sowie die übergebenen Unterlagen, insbesondere das Gesundheitszeugnis. Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. So hat das Landgericht Verden im Jahre 2011 z.B. einer Welpen-Käuferin die begehrte hälftige Rückzahlung des Kaufpreises, sowie den Ersatz der notwendigen Tierarztkosten für die notwendige Behandlung zugesprochen. Ob dieses Urteil auch zu Ihrem Fall „paßt“ müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer grundsätzlich –außer z.B. in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäuferin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. In Ihrem Fall müsste daher die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Züchterin eingesehen werden um zu prüfen, ob Sie bereits wirksam zur Nachbesserung aufgefordert haben und ob die Züchterin durch ihre Reaktion die Nachbesserung bereits abgelehnt hat. Da hier zudem eine Täuschung im Raume steht, ist zusätzlich ein Schadensersatz zu prüfen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.