zurück zur Übersicht Umzug: Unsere Katze lässt sich nicht einfangen 01.03.2021 von Ralf Z. Hallo, mein Problem ist unsere sehr scheue Katze Molly, welche wir vor 5 Jahren mit ihrer Schwester als Freigänger Katzen aufgenommen haben. Vor kurzem sind wir nun umgezogen und haben das Problem das sich unsere Molly nicht einfangen lässt.Ihre Schwester ist mittlerweile bereits bei uns. Wir haben auch schon eine Lebendfalle aufgestellt, aber da sind immer andere Katzen gefangen nicht die Molly. Jetzt ist es so, dass wir von den ehemaligen Nachbarn wegen der Molly angeredet werden, obwohl die wissen, dass es sich um eine sehr scheue Aussenkatze handelt. Meine Frage ist jetzt, können die uns Anzeigen, wenn wir sie nicht einfangen können oder sie wieder in ihre bekannte Gegend zurück läuft? (wir sind in einen Nachbarschaftort gezogen) Um eine Rückantwort wär ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie Ihre Katze nicht absichtlich mit in die neue Wohnung genommen haben, würde das zuständige Veterinäramt nach einer Anzeige prüfen, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz vorliegt, wonach es verboten ist, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,“. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig, im Sinne von § 18 Tierschutzgesetz, der eine Geldbuße von bis zu 25.000,- EUR vorsieht. Sie sollten daher weiterhin versuchen die Katze einzufangen und/oder eine Dritte zuverlässige Person bitten, für Sie die Versorgung der Katze vor Ort zu gewährleisten, um belegen zu können, dass Sie sich gerade nicht wie in § 3 geschrieben „Ihrer Halterpflichten entledigen oder sich dieser entziehen wollen“.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie Ihre Katze nicht absichtlich mit in die neue Wohnung genommen haben, würde das zuständige Veterinäramt nach einer Anzeige prüfen, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz vorliegt, wonach es verboten ist, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,“. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig, im Sinne von § 18 Tierschutzgesetz, der eine Geldbuße von bis zu 25.000,- EUR vorsieht. Sie sollten daher weiterhin versuchen die Katze einzufangen und/oder eine Dritte zuverlässige Person bitten, für Sie die Versorgung der Katze vor Ort zu gewährleisten, um belegen zu können, dass Sie sich gerade nicht wie in § 3 geschrieben „Ihrer Halterpflichten entledigen oder sich dieser entziehen wollen“.