zurück zur Übersicht Tiere nach langer Pflege zurückgeben? 03.03.2021 von Susann G. Sehr geehrte Damen und Herren, meine Bekannte hat vor gut einem Jahr von einem damaligen Freund zwei ältere Katzen in Pflege genommen. Er lebt in einer 1-Zimmer Neubauwohnung, die zu dem damaligen Zeitpunkt total vermüllt war. Er ist sehr krank und konsumiert wohl auch weiterhin Drogen. Er hatte die Katzen zu ihr gegeben, weil er einsah, dass er sich nicht um die Tiere kümmern kann. Als Gegenleistung hatte er ihr einen bestimmten monatlichen Geldbetrag für die Futterkosten gegeben. Die Katzen waren in einem erbärmlichen Zustand und benötigen auch heute noch regelmäßig tierärztliche Versorgung. Einer der beiden musste ein großer Teil des Schwanzes entfernt werden. Nach langem Krankenhausaufenthalt und einer teilweisen Genesung möchte er nun die Katzen wieder zurück. Meine Bekannte möchte ihm die Katzen jedoch nicht wieder zurückgeben, da sie befürchtet, dass er sich wieder nicht ausreichend um die Tiere kümmert. Er ist stark gehbehindert und auch geistig wohl nicht stabil. Ihm wurde ein Betreuer bestellt, da er sich nicht um seine Belange vollständig selbst kümmern kann. Es bestehen Schulden. Mittlerweile sind beide stark verstritten. Er besteht jedoch auf die Rückgabe und droht rechtliche Schritte an. Der Betreuer möchte nur Ruhe in dem Fall, besucht den Betreuten wohl gar nicht regelmäßig und teilt vorrangig Geld zu. Auch er besteht darauf, dass die Tiere zurückgegeben werden. Fraglich ist, ob eine 1-Zimmer Wohnung für zwei Katzen grundsätzlich geeignet ist. Katzen sind ortsgebunden und benötigen ihre vertraute Umgebung. Ein Umzug zurück würde wieder Stress bedeuten. Was können wir tun, um eine Rückgabe zu verhindern? Gibt es eine Möglichkeit, dass sich vor Ort jemand davon überzeugt, ob die Wohnung bzw. der ehemalige Besitzer überhaupt für eine Tierhaltung geeignet sind? Oder kann man nichts dagegen tun? Den größten Teil der Kosten trägt seit langem meine Bekannte. Wie sollen wir uns verhalten? Wir würden uns sehr über einen Rat von Ihnen zum Wohl der Tiere freuen. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass es ursprünglich seine Katzen waren und diese ausdrücklich zur Pflege in die Obhut Ihrer Bekannten gegeben wurden und er ihr „Futtergeld“ gegeben hat, dürfte er nach wie vor Eigentümer der Katzen sein und hätte einen Anspruch auf Herausgabe. Anhand der Korrespondenz zwischen den beiden könnte jedoch geprüft werden, ob zwischenzeitlich eine Übertragung des Eigentums auf Ihre Bekannte stattgefunden hat. Des Weitern müsste bekannt sein, ob er die ursprünglichen Zahlungen ganz eingestellt hat oder nur weniger gezahlt hat bzw. ob Ihre Bekannte ihm z.B. die Tierarztrechnungen mit der Bitte um Bezahlung geschickt hat, usw. Sollte ein Herausgabeanspruch tatsächlich bestehen, ist ein Zurückbehaltungsrecht Ihrer Bekannten zu prüfen. Hierfür sollten alle Futter- und Tierarztkosten für die Katzen ausgerechnet werden und die Rückgabe von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht werden. Zuständige Stelle für die Überprüfung der Haltungsbedingungen vor Ort ist das für seinen Wohnort zuständige Veterinäramt, das durch verschiedene Maßnahmen und Auflagen die artgerechte Haltung der beiden Katzen kontrollieren könnte. Ihre Bekannte sollte sich anwaltlich beraten lassen und spätestens, wenn die angedrohten rechtlichen Schritte (die in der Praxis seltener durchgeführt werden als sie angedroht werden) sollte sie sich von einem Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass es ursprünglich seine Katzen waren und diese ausdrücklich zur Pflege in die Obhut Ihrer Bekannten gegeben wurden und er ihr „Futtergeld“ gegeben hat, dürfte er nach wie vor Eigentümer der Katzen sein und hätte einen Anspruch auf Herausgabe. Anhand der Korrespondenz zwischen den beiden könnte jedoch geprüft werden, ob zwischenzeitlich eine Übertragung des Eigentums auf Ihre Bekannte stattgefunden hat. Des Weitern müsste bekannt sein, ob er die ursprünglichen Zahlungen ganz eingestellt hat oder nur weniger gezahlt hat bzw. ob Ihre Bekannte ihm z.B. die Tierarztrechnungen mit der Bitte um Bezahlung geschickt hat, usw. Sollte ein Herausgabeanspruch tatsächlich bestehen, ist ein Zurückbehaltungsrecht Ihrer Bekannten zu prüfen. Hierfür sollten alle Futter- und Tierarztkosten für die Katzen ausgerechnet werden und die Rückgabe von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht werden. Zuständige Stelle für die Überprüfung der Haltungsbedingungen vor Ort ist das für seinen Wohnort zuständige Veterinäramt, das durch verschiedene Maßnahmen und Auflagen die artgerechte Haltung der beiden Katzen kontrollieren könnte. Ihre Bekannte sollte sich anwaltlich beraten lassen und spätestens, wenn die angedrohten rechtlichen Schritte (die in der Praxis seltener durchgeführt werden als sie angedroht werden) sollte sie sich von einem Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht vertreten lassen.