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Narkose ohne Einwilligung

von Maria S.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, mein ehemaliger Tierarzt hat bei meinem 9 jährigem Zwergkaninchen eine Narkose durchgeführt, ohne dass er mir die Risiken genannt hat. Es geschah ohne meine Einwilligung (auch nichts schriftlich) . Mein Kaninchen dass ich sehr liebte ist dabei gestorben. Ich habe den Tierarzt damit konfrontiert wie es sein kann. Er wurde ziemlich unverschämt und droht mir mit einem Anwalt. Wenn ich vor Gericht gehe, welche Erfolgsaussichten hätte ich? Ganz lieben Dank im voraus. Lg

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie sich aufgrund des Todes Ihres Kaninchens an mich wenden müssen.
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Um die Erfolgsaussichten zu bewerten müssten die Einzelheiten bekannt sein und die tierärztlichen Befunde, Blutbilder Röntgenbilder o.ä. eingesehen werden. Wichtig zu wissen wäre aus welchem Anlaß die Narkose stattgefunden hat, welche behandlungsbedürftige Krankheit oder Verletzung also vorgelegen hat. Letztlich wird jedoch in einem Streitfall vor Gericht das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden müssen.
Versuchen Sie daher sich mit dem Tierarzt gütlich zu einigen. Zu diesem Zwecke könnten Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden, die zwar keine verbindlichen Entscheidungen treffen können, aber zwischen Ihnen und dem Tierarzt vermitteln könnten.
 

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