zurück zur Übersicht Hundewelpen 09.03.2021 von Jenny F. Sehr geehrte Damen und Herren, meine Hündin hat Welpen bekommen von dem Rüden unseres Nachbarn. (Dieses war nicht gewollt, aber das ist eher nebensächlich.) Der Besitzer hatte nachdem die Welpen auf der Welt waren sich einen Welpen ausgesucht, ohne mich zu fragen ob das für mich okay ist. Ich sagte ihm, dass er gerne einen Welpen haben darf, aber nicht "umsonst" also nicht Geschenkt. Das habe ich Ihm mitgeteilt und seine Aussage darauf hin war " wir werden uns schon einig". Jetzt war es soweit das die Welpen ausziehen dürfen und da fing alles an: Er meinte Ihm würde ein Welpen kostenlos zur Verfügung stehen, da sein Rüde meine Hündin ja gedeckt hat. Allerdings muss ich noch dazu sagen, dass ich ihm Deckgeld bezahlen wollte. Dieses hat er abgelehnt. Wir haben Vertraglich nichts vereinbart, weder über den Erwerb des Welpen, noch über das Deckgeld. Er versucht mich zu erpressen, in dem er meinte wenn ich ihm den Welpen nicht kostenlos zur Verfügung stelle, würde er mir einen Rechnung über 1400,00 € für das Decken meiner Hündin in Rechnung stellen. Meine Frage: Hat er einen Anspruch auf den Welpen, muss ich ihm den Welpen schenken? Kann er nachträglich eine WEIT ÜBERTEUERTE Rechnung stellen? MfG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Eigentum an den Welpen einer Hündin richtet sich nach dem Eigentum an der Hündin, da die Welpen so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind. Der Rüdenbesitzer hätte nur dann einen Anspruch auf Herausgabe eines Welpen oder auf Zahlung einer Decktaxe, wenn Sie dies mit ihm vereinbart hätten, hierfür ist er beweispflichtig, wobei dann aber geklärt werden müsste, ob er sich an den entstandenen Kosten für die Welpenaufzucht beteiligen müsste. Auch geklärt werden müsste in diesem Zusammenhang die Frage nach seiner Haftung als Rüdenbesitzer gemäß § 833 BGB wegen der „Beschädigung“ Ihrer Hündin und dem daraus folgenden finanziellen Schaden durch die Kosten der Trächtigkeit, der Geburt und der Welpenaufzucht. Zum Thema „ungewollter Deckakt“ gibt es zwar Gerichtsentscheidungen unter anderem auch vom BGH, jedoch sind diese schon älter. Zudem müssten die Einzelheiten bekannt sein, da Ihre Mitschuld zu prüfen und zu bewerten ist. Versuchen Sie sich gütlich zu einigen und halten Sie das Ergebnis zu Beweiszwecken schriftlich fest. Ist dies nicht möglich, lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Eigentum an den Welpen einer Hündin richtet sich nach dem Eigentum an der Hündin, da die Welpen so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind. Der Rüdenbesitzer hätte nur dann einen Anspruch auf Herausgabe eines Welpen oder auf Zahlung einer Decktaxe, wenn Sie dies mit ihm vereinbart hätten, hierfür ist er beweispflichtig, wobei dann aber geklärt werden müsste, ob er sich an den entstandenen Kosten für die Welpenaufzucht beteiligen müsste. Auch geklärt werden müsste in diesem Zusammenhang die Frage nach seiner Haftung als Rüdenbesitzer gemäß § 833 BGB wegen der „Beschädigung“ Ihrer Hündin und dem daraus folgenden finanziellen Schaden durch die Kosten der Trächtigkeit, der Geburt und der Welpenaufzucht. Zum Thema „ungewollter Deckakt“ gibt es zwar Gerichtsentscheidungen unter anderem auch vom BGH, jedoch sind diese schon älter. Zudem müssten die Einzelheiten bekannt sein, da Ihre Mitschuld zu prüfen und zu bewerten ist. Versuchen Sie sich gütlich zu einigen und halten Sie das Ergebnis zu Beweiszwecken schriftlich fest. Ist dies nicht möglich, lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten.