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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ist das Anfüttern und das Behalten von Freigängern durch „gut meinende“ Menschen weit verbreitet ebenso wie der Irrglaube, dass man automatisch nach sechs Monaten Eigentümer wird.
Das Fundrecht ist in den §§ 965 -984 BGB geregelt und i.V.m. § 90a BGB ist es auch für Fundtiere anwendbar.
§ 965 BGB beschreibt die Anzeigepflicht des Finders:
„(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“
Mit anderen Worten, wer eine fremde Katze an sich nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, eine Fundanzeige bei der zuständigen Behörde (= das örtliche Fundbüro) aufzugeben. Wer dies unterläßt und z.B. nur im örtlichen Tierheim fragt, ob eine Katze vermisst wird, macht sich unter Umständen einer Fundunterschlagung nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar. Zusätzlich bewirkt diese unterlassene ordnungsgemäße Fundanzeige, dass die besagte Sechs-Monats-Frist des § 973 BGB auch nicht zu laufen beginnt und nicht anwendbar ist. Im Übrigen gilt, selbst wenn die Frist zu laufen begänne, dass ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die reguläre dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, so dass das Argument, sie könnten froh sein ihn zurückbekommen zu haben, nicht richtig ist. Wenn sie dies nun wieder mit einem anderen Katze macht, könnten Sie eine Strafanzeige erstatten.
Zu prüfen ist jedoch, ob Sie tatsächlich Futterkosten erstatten müssen, da Sie, selbst wenn Sie den Kater nach kurzer Zeit wieder zurückbekommen hätten, ja auch Futter und u.U. Tierarztkosten gehabt hätten (so genannte „Sowiesokosten“), diese sind Ihnen in den 10 Monaten seiner Abwesenheit ja erspart geblieben.
Sollte die „Finderin“ tatsächlich auf diese Kostenerstattung bestehen, müsste sie dies notfalls einklagen und dort dann die einzelnen Ausgaben aber auch beweisen können.