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Aufenthaltsklärung

von Jaqueline S.

Guten Tag, ich habe im Februar 2020 meinen Kater Rudi bekommen. Er wurde in der Nachbarstadt gefunden und es wurde auch mit dem Tierschutzverein zusammen gearbeitet. Der Chip wurde damals ausgelesen, allerdings konnte keine Vermissten-Meldung oder Registrierung festgestellt werden. Also gab es nur die Fundmeldung bei Facebook von Dezember 2019. Nun wollte ich meinen Rudi versichern lassen, also ab zum Tierarzt und den Chip auslesen lassen. Jetzt hab ich herausgefunden das mein Rudi schon lange vermisst wird. Ich habe die Besitzerin kontaktiert und gehofft, dass Rudi bei mir bleiben darf. Ihm geht es hier sehr gut und er hat 3 Katzenfreunde bekommen, mit denen er sich auch super versteht. Nun möchte die Besitzerin ihn allerdings wieder haben. Dazu gesagt werden muss noch, dass sie knapp 200km entfernt wohnt, weshalb sie damals auch nicht auf die Meldung, dass er gefunden wurde, aufmerksam wurde. Besteht da nun das Besitztrecht meinerseits, durch Ablauf der Frist?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries


Ich kann Ihren Wunsch verstehen den Kater zu behalten, kann Ihnen jedoch an dieser Stelle erstmal keine großen Hoffnungen machen.
Zunächst allgemeines zum Fundrecht vorweg.  Dies ist in den §§ 965 - 984 BGB geregelt und i.V.m. § 90a BGB ist es auch für Fundtiere anwendbar.
§ 965 BGB beschreibt die Anzeigepflicht des Finders:
„(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“
Mit anderen Worten, wer eine fremde Katze an sich nimmt, ist gesetzlich verpflichtet eine Fundanzeige bei der zuständigen Behörde (= das örtliche Fundbüro) aufzugeben. Wer dies unterläßt und z.B. nur im örtlichen Tierheim fragt, ob eine Katze vermisst wird oder nur eine Fundmeldung bei Facebook absetzt, macht sich unter Umständen einer Fundunterschlagung nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar.
Zusätzlich bewirkt diese unterlassene ordnungsgemäße Fundanzeige, dass die von Ihnen angesprochene abgelaufene Frist, die Sechs-Monats-Frist des § 973 BGB nicht zu laufen beginnt und nicht anwendbar ist. Im Übrigen gilt, selbst wenn die Frist zu laufen begänne, dass ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die reguläre dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wonach der Eigentümer der Katze sein Tier zurückverlangen kann.  
Sie könnten jedoch die Rückgabe von der Erstattung der entstandenen Futter- und Tierarztkosten geltend machen, also ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Versuchen Sie nochmals sich mit der Dame gütlich zu einigen.  Sie könnten ihr z.B. anbieten den Kater offiziell abzukaufen, ob Sie ihr etwas zahlen oder ob Sie im Gegenzug zur Eigentumsübertragung auf die Erstattung der entstandenen Kosten verzichten, oder eine ganz andere Lösung finden hängt vom Einzelfall ab. Sollten Sie eine Lösung finden sollten Sie dieses Ergebnis zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festhalten und von beiden unterschreiben lassen.

 

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