zurück zur Übersicht Hund wieder zurück bekommen 20.04.2021 von Ramona K. Hallo Frau Fries, vor einem halben Jahr haben wir einen 15 Monate alten Schäferhundmix aus dem Tierschutz übernommen. Durch die Coronasituation fiel uns seine Erziehung schwer und er fing an Besucher, vor allem Kinder zu stellen. Zusammen mit der Tierschutzorganisation entschieden wir, ihn freiwillig wegzugeben, an erfahrene Hundehalter. Es stellte sich jetzt herraus, dass die neue Familie von dem Problem nichts wusste und ihn gleich am nächsten Tag zu der Dame vom Tierschutz zurückgebracht hat. Dies war nun seine vierte Staion und die Mitarbeiterin entschied, dass er nun bei ihr bleiben solle, auch wenn die Organisation ihn lieber weiter vermitteln möchte. Sie würde sogar einen Anwalt einschalten. Das hat uns zuerst gefreut, denn der Hund mag sie und lebt dort in einem kleinen Rudel. Jetzt haben wir aber erfahren, dass sie ihm mit einem Erziehungsgeschirr dass ziehen an der Leine abgewöhnt. Dies finden wir eine sehr fragwürdige Methode. Wir haben einen üblichen Tierschutzvertrag, in dem steht, das jede Misshandlung und Quälerei zu unterlassen ist. Dieser Vertrag wurde von uns nicht schriftlich aufgehoben. Mündlich haben wir das ok gegeben, aber es steht auch, dass mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit haben. Wir haben jetzt eine Trainerin gefunden, die mit uns einen Intensivkurs machen würde, so dass wir den Hund gut und sicher halten können. Unsere Frage, haben wir überhaupt noch eine Chance, den Hund wiederzubekommen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund verschiedenster Gründe oft schweren Herzens abgeben müssen und wenn sie dann mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach, auch wenn ich Ihre Bedenken wegen des Einsatz des Erziehungsgeschirrs verstehe. Da Sie den Hund zurückhaben möchten, müssten Sie nachweislich Eigentümerin des Hundes sein. Da es sich bei der Prüfung der Eigentumslage jedoch um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und die Grundlage der schriftliche Tierschutzvertrag ist, den Sie mit dem Verein geschlossen haben, müsste dieser zunächst vorliegen. Anhand des Vertrages wird dann im ersten Schritt geprüft, ob der Verein sich -wie oft üblich- das Eigentum vorbehalten hat oder ob das Eigentum auf Sie übergegangen ist. Im Falle des Eigentumsvorbehalts müsste dann geprüft werden, ob dieser überhaupt wirksam ist. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage ob es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge handelt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern einer Art Verwahrungsverträge handelt, hieran angeschlossen hat sich das AG Kassel in seiner Entscheidung vom 24.01.2019. Anders dagegen z.B. das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Da die derzeitige Besitzerin bereits die Herausgabe verweigert hat und die Einschaltung eines Rechtsanwalts angekündigt hat, müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden, wobei nicht absehbar ist, welcher Rechtsauffassung sich dieses Gericht dann anschließen wird. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, was in der einvernehmlichen Rückgabe an den Verein zur Neuvermittlung rechtlich zu sehen ist. So könnte dies z.B. als Rücktritt von dem Tierschutzvertrag oder als neuer Aufhebungsvertrag gewertet werden, wobei beides muss nicht zwingend schriftlich geschehen, sondern auch in Textform, also per WhatsApp oder E-Mail vereinbart werden kann. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Tierschutzvertrag und der gesamten Korrespondenz an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund verschiedenster Gründe oft schweren Herzens abgeben müssen und wenn sie dann mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach, auch wenn ich Ihre Bedenken wegen des Einsatz des Erziehungsgeschirrs verstehe. Da Sie den Hund zurückhaben möchten, müssten Sie nachweislich Eigentümerin des Hundes sein. Da es sich bei der Prüfung der Eigentumslage jedoch um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und die Grundlage der schriftliche Tierschutzvertrag ist, den Sie mit dem Verein geschlossen haben, müsste dieser zunächst vorliegen. Anhand des Vertrages wird dann im ersten Schritt geprüft, ob der Verein sich -wie oft üblich- das Eigentum vorbehalten hat oder ob das Eigentum auf Sie übergegangen ist. Im Falle des Eigentumsvorbehalts müsste dann geprüft werden, ob dieser überhaupt wirksam ist. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage ob es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge handelt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern einer Art Verwahrungsverträge handelt, hieran angeschlossen hat sich das AG Kassel in seiner Entscheidung vom 24.01.2019. Anders dagegen z.B. das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Da die derzeitige Besitzerin bereits die Herausgabe verweigert hat und die Einschaltung eines Rechtsanwalts angekündigt hat, müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden, wobei nicht absehbar ist, welcher Rechtsauffassung sich dieses Gericht dann anschließen wird. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, was in der einvernehmlichen Rückgabe an den Verein zur Neuvermittlung rechtlich zu sehen ist. So könnte dies z.B. als Rücktritt von dem Tierschutzvertrag oder als neuer Aufhebungsvertrag gewertet werden, wobei beides muss nicht zwingend schriftlich geschehen, sondern auch in Textform, also per WhatsApp oder E-Mail vereinbart werden kann. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Tierschutzvertrag und der gesamten Korrespondenz an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.