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Hund angebunden, eingesperrt und wird nicht wieder herausgegeben

von Susanne V.

Mein schwarzer Labrador spielte mit Hundekumpels auf dem Flurweg. In ca. 50 m Entfernung ist ein Bauernhof mit Misthaufen. Mitten im Spiel lief mein Labrador zum Misthaufen um zu schnüffeln, und lief dann aus unserem Sichtfeld um den Hof herum. Die Bauersleute kamen zu zweit hinzu, sahen den Hund, der mit Geschirr und 7m-Schleppleine (Brut- u. Setzzeit) gesichert war und banden ihn im Innenhof des Bauernhofes an und verschlossen das Hoftor. Mein Mann und ich riefen den Hund, der jedoch nicht zurückkommen konnte. Wir machten uns auf die Suche und fanden ihn im Innenhof. Der Bauer entgegnete über das Hoftor auf meine Bitte um Herausgabe des Hundes, er wüßte ja gar nicht, ob der Hund uns gehört (seit 5 Jahren gehe ich regelmäßig dort spazieren und wir grüßen uns). Am besten ruft er den Jagdpächter, die Gemeinde oder das in Sichtweite liegende Tierheim an. Mein Hund hat die Telefonnummer (aus Distanz lesbar!) am Halsband, Steuermarke und Tassomarke am Geschirr. Wir haben ihm geraten, als Lösung doch bitte unsere am Halsband sichtbare Handynummer oder das Tierheim anzurufen. Jedoch keine Bereitschaft seinerseits, ich habe dann gesagt, dass ich nun bei der Polizei anrufen werde, um die Herausgabe meines Hundes zu erlangen. Nur gegen schriftliche Preisgabe von Name, Adresse und Telefonnummer öffnete sich die verschlossene Hoftür und ich bekam - Zug um Zug - meinen Hund zurück. Mit einem "Das kostet bestimmt 500 Euro Bußgeld, er meldet den Vorfall der Gemeinde und dem Jagdpächter", verabschiedete er sich. Wie sehen Sie meine Rechtslage beim Verlangen der Herausgabe meines Hundes?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich nehme an, dass es hier um Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 des Bayerischen Jagdgesetzes geht, wonach derjenige, der einen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt, mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € belegt werden kann.
Da für die Prüfung und Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren allein die örtliche Behörde zuständig ist, könnte geprüft werden, ob die Herausgabe Ihres Hundes nur gegen Nennung Ihres Namens und Ihre Daten rechtswidrig und z.B. eine strafbare Nötigung darstellt. Dies kann jedoch nur anhand der Einzelheiten geprüft werden, da das Verhalten gerechtfertigt gewesen sein könnte, wenn Ihr Hund etwas zerstört oder beschädigt hat und es um die Sicherung eines Schadensersatzanspruches ging.
Sollten Sie tatsächlich Post von einer Behörde bekommen, sollten Sie an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um zunächst die dringend erforderliche Akteneinsicht zu erhalten und auch um zu prüfen, ob strafrechtliche Schritte gegen das Ehepaar möglich sind. Erst dann sollte eine Stellungnahme abgegeben werden.
 

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