zurück zur Übersicht Tierarzt behandelt Hund falsch 04.05.2021 von Sabine S. Wir sind mit unserem 5jährigen rüden montag zum Tierarzt gefahren da dieser sich innerhalb von 1 1/2 Tag 3x übergab. der Arzt spritzte Antibiotika, Schmerzmittel und anti brech Mittel ohne Blutbild. Die wurmkur sollten wir ihm auch geben, das taten wir am dienstag. Mittwoch wieder hin, röntgen nur auf bitte meines Mannes, das bild sahen wir nie und grosses Blutbild. Donnerstag Diagnose nierenwerte, Kreatin &Natrium zu hoch, Arzt verordnet herztabletten.freitag 1/2, der hund frisst nicht, Samstag ne 1/2, der hund frisst nicht und 6stunden später bäumt der hund sich auf, schreit wie am spiess und bricht tot zusammen. Wie kann ich jetzt gegen den Tierarzt vorgehen?? Darf ich das röntgen bild und die krankenakte beantragen?? Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir sehr leid, dass Sie auf so tragische Weise Ihren Hund verloren haben. Da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Als Patientenbesitzerin haben Sie gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung, ein Recht Einsicht in die Akte des Tierarztes zu nehmen. Der Tierarzt kann Ihnen entweder bei sich vor Ort die Akte zur Einsicht zur Verfügung stellen oder Ihnen (kostenpflichtig) Kopien/Ausdrucke senden. Originale muss er nicht Ihnen nicht aushändigen. Grundsätzlich schreibt § 811 BGB in Absatz 1 vor, dass die Einsicht in eine Urkunde, die sich bei einem Dritten befindet an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob in Ihrem konkreten Fall ein „wichtiger Grund“ im diesem Sinne vorliegt, hängt von den Einzelheiten ab und kann nicht beurteilt werden. Sie sollten daher nun den Tierarzt per Einschreiben auffordern Ihnen innerhalb von zwei Wochen (benennen Sie ein konkretes Datum) einen Ausdruck der kompletten Akten sowie der Röntgenbilder, Blutbilder etc. zu übersenden. Sollte er sich weigern müssten Sie notfalls eine Klage auf Einsicht in die Krankenakte erheben. Erst mit diesen Unterlagen lässt sich überhaupt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Tierarztes vorliegen, nämlich eine Pflichtverletzung (bestenfalls einen groben Behandlungsfehler) und ein Verschulden des Tierarztes. Da es sich bei der Frage nach der Tierarzthaftung um ein sehr kompliziertes Gebiet handelt, das in der Regel nur mit einem Sachverständigen beurteilt werden kann, versuchen wenn möglich, zunächst mit dem Tierarzt nochmals in Ruhe zu sprechen oder wenden sich an die Landestierärztekammer, die versuchen kann, zwischen Ihnen und dem Tierarzt zu vermitteln. Notfalls wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir sehr leid, dass Sie auf so tragische Weise Ihren Hund verloren haben. Da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Als Patientenbesitzerin haben Sie gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung, ein Recht Einsicht in die Akte des Tierarztes zu nehmen. Der Tierarzt kann Ihnen entweder bei sich vor Ort die Akte zur Einsicht zur Verfügung stellen oder Ihnen (kostenpflichtig) Kopien/Ausdrucke senden. Originale muss er nicht Ihnen nicht aushändigen. Grundsätzlich schreibt § 811 BGB in Absatz 1 vor, dass die Einsicht in eine Urkunde, die sich bei einem Dritten befindet an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob in Ihrem konkreten Fall ein „wichtiger Grund“ im diesem Sinne vorliegt, hängt von den Einzelheiten ab und kann nicht beurteilt werden. Sie sollten daher nun den Tierarzt per Einschreiben auffordern Ihnen innerhalb von zwei Wochen (benennen Sie ein konkretes Datum) einen Ausdruck der kompletten Akten sowie der Röntgenbilder, Blutbilder etc. zu übersenden. Sollte er sich weigern müssten Sie notfalls eine Klage auf Einsicht in die Krankenakte erheben. Erst mit diesen Unterlagen lässt sich überhaupt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Tierarztes vorliegen, nämlich eine Pflichtverletzung (bestenfalls einen groben Behandlungsfehler) und ein Verschulden des Tierarztes. Da es sich bei der Frage nach der Tierarzthaftung um ein sehr kompliziertes Gebiet handelt, das in der Regel nur mit einem Sachverständigen beurteilt werden kann, versuchen wenn möglich, zunächst mit dem Tierarzt nochmals in Ruhe zu sprechen oder wenden sich an die Landestierärztekammer, die versuchen kann, zwischen Ihnen und dem Tierarzt zu vermitteln. Notfalls wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.