zurück zur Übersicht Feststellung Eigentum 07.07.2021 von Sylvia E. Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde gerne wissen, wie bzw. woran festgestellt wird, wem der Hund gehört? Wir - meine Ex-Partnerin und ich - haben uns 2010 einen Cocker Spaniel geholt. 2014 haben wir uns dann getrennt und bisher sozusagen Dog-Sharing gemacht. Da der Hund ja leider noch als Sache gilt, ist nur entscheidend, wer im Kaufvertrag steht oder werden noch andere Kriterien beachtet? Wie sieht das Ganze aus, wenn es keinen Kaufvertrag mehr gibt? Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie sich 2010 gemeinschaftlich den Hund geholt haben, also beide zur Hälfte Miteigentümer geworden sind und sich hieran auch nach Ihrer Trennung nichts geändert hat, da Sie sich den Hund nun sieben Jahre geteilt haben. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatten und es so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ,ist fraglich, ob andere Gericht ebenso entscheiden. Wenn Sie nun den Hund für sich allein für sich beanspruchen möchten, müssten Sie Ihrer Ex-Partnerin ihren Miteigentumsanteil daher abkaufen/ersetzen bzw. von ihr geschenkt bekommen. Können Sie sich über den Verbleib des Hundes nun nicht einigen, kann einer von Ihnen die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, was im schlimmsten Falle mit dem Verkauf des Hundes und der Aufteilung des Erlöses verbunden wäre. Versuchen Sie daher, sich möglichst gütlich mit ihr zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht einigen können und einer von Ihnen behält die Hunde ein, müsste der andere Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie sich 2010 gemeinschaftlich den Hund geholt haben, also beide zur Hälfte Miteigentümer geworden sind und sich hieran auch nach Ihrer Trennung nichts geändert hat, da Sie sich den Hund nun sieben Jahre geteilt haben. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatten und es so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ,ist fraglich, ob andere Gericht ebenso entscheiden. Wenn Sie nun den Hund für sich allein für sich beanspruchen möchten, müssten Sie Ihrer Ex-Partnerin ihren Miteigentumsanteil daher abkaufen/ersetzen bzw. von ihr geschenkt bekommen. Können Sie sich über den Verbleib des Hundes nun nicht einigen, kann einer von Ihnen die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, was im schlimmsten Falle mit dem Verkauf des Hundes und der Aufteilung des Erlöses verbunden wäre. Versuchen Sie daher, sich möglichst gütlich mit ihr zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht einigen können und einer von Ihnen behält die Hunde ein, müsste der andere Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.