zurück zur Übersicht Tierklinik untersagte mir meinen ängstlichen kollabierten Hund zu beruhigen 21.07.2021 von Manuela M. Hallo ich musste letzten Donnerstag mit meinem 7 Jahre alten Miniatur Bullterrier auf Anraten meines Tierarztes in eine Tierklinik fahren.mein Hund sollte an diesem Tag einen Verhaltenstes machen, nun war er so gestresst das er kollabiert ist er fing an zu hecheln bekam kaum Luft und würgte Schaum aus,die Veterinärin hat den Test deswegen nicht gemacht da ich ihn erst auf Herz und Lunge untersuchen lassen sollte. Ich musste dann zum Tierarzt weil er bereits 41,9 grad Fieber bekommen hat,man hat ihn erst mal stabilisiert und das Fieber gesenkt .als ich auf dem Weg zur Klinik gefahren bin hatte er sich schon so weit beruhigt das er ruhiger atmen konnte. Wie ich in der Klinik ankam kam eine Ärztin und brachte ihn auf eine Station.laut Ärztin ging es ihm schon besser nachdem man ihmBlut entnommen hat ihn geröntgt und Ultraschall gemacht hat muss er total unruhig geworden sein ich wollte zu ihm um ihn zu beruhigen was mir aber nicht erlaubt wurde ich sagte ihr das er Angst hätte weil ich nicht bei ihm war ich hätte ihn beruhigen können. Ich sollte ihn über Nacht dort lassen musste für das intubieren und für eine eventuelle op unterschreiben. Als ich auf dem Weg nach Hause war rief sie an sie müsste ihn intubieren würde sich dann nochmals melden was sie auch tat um mir zu sagen mein Hund dabei verstorben sei seine Lunge sei kollabiert.ich konnte mich nicht von meinem Hund verabschieden.ich sagte der Ärztin vorher schon das der Hund noch nie ohne mich und nie in einer fremden Umgebung gewesen ist .ich sagte ihr das ich ihn beruhigen wollte was laut Aussage nicht möglich sei.hätte ich zu ihm gedurft hätte er sich beruhigen können und wäre heute noch am Leben.kann ich da rechtlich was gegen diese Klinik machen? Mein Tierarzt ist der gleichen Meinung das wenn sie mich zu ihm gelassen hätte er sich beruhigt hätte und ihn dann ohne Probleme intubieren können .ich bin seit Donnerstag mit den Nerven am Ende deswegen. Ich danke ihnen im Vorfeld für ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren Hund auf so tragische Weise verloren haben und sich nicht von ihm verabschieden konnten. Ich bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort. Ihr Wunsch war es bei Ihrem Hund bleiben zu können um ihn zu beruhigen, was Ihnen nicht erlaubt wurde. Da in keinem Gesetz diese Situation ausdrücklich geregelt, also auch nicht verboten ist, wäre Ihre Anwesenheit zwar grundsätzlich erlaubt gewesen. Der Tierarzt bzw. die Tierklinik haben jedoch letztlich das Hausrecht und können bestimmen, ob Sie einer Behandlung oder eine OP anwesend sein dürfen oder nicht. Gerade in der aktuellen Coronazeit und den durch den Tierarzt einzuhaltenden und bußgeldbewährten Hygienemaßnahmen machen Tierärzte von diesem Recht Gebrauch und bestimmen z.B. dass nicht mehr der Halter sein Tier festhalten darf, sondern nur noch ein/e Mitarbeiter/in um den notwendigen Mindestabstand einzuhalten, andere Praxen lassen den Tierhalter gar nicht mehr mit in den Behandlungsraum, etc. Ob Ihr Hund noch leben würde, wenn Sie ihn hätten beruhigen dürfen, müsste letztlich ein tiermedizinischer Gutachter klären, lassen Sie sich daher schon mal von Ihrem Tierarzt seine Ferndiagnose „Ihre Anwesenheit hätte eine problemlose Intubation möglich gemacht“ schriftlich geben. Um eine Haftung der Tierklinik prüfen zu können, müssten die Untersuchungsergebnisse, Blutwerte und Röntgenbilder, die die Klinik ja angefertigt hat eingesehen werden um zu erfahren, ob die Klinik den Grund für das hohe Fieber und seinen schlechten Zustand gefunden hat und in einem zweiten Schritt, ob falsch behandelt wurde bzw. ob Ihre Anwesenheit und eine Beruhigung des Hundes dazu geführt hätten, dass er noch leben würde. Lassen Sie sich daher von der Tierklinik alle vorhandenen Unterlagen in Kopie senden (vollständige Karteikarte, Laborwerte, Röntgenbilder, den unterschriebenen Aufklärungsbogen etc.) und wenden sich dann damit zur Prüfung Ihrer Ansprüche an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren Hund auf so tragische Weise verloren haben und sich nicht von ihm verabschieden konnten. Ich bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort. Ihr Wunsch war es bei Ihrem Hund bleiben zu können um ihn zu beruhigen, was Ihnen nicht erlaubt wurde. Da in keinem Gesetz diese Situation ausdrücklich geregelt, also auch nicht verboten ist, wäre Ihre Anwesenheit zwar grundsätzlich erlaubt gewesen. Der Tierarzt bzw. die Tierklinik haben jedoch letztlich das Hausrecht und können bestimmen, ob Sie einer Behandlung oder eine OP anwesend sein dürfen oder nicht. Gerade in der aktuellen Coronazeit und den durch den Tierarzt einzuhaltenden und bußgeldbewährten Hygienemaßnahmen machen Tierärzte von diesem Recht Gebrauch und bestimmen z.B. dass nicht mehr der Halter sein Tier festhalten darf, sondern nur noch ein/e Mitarbeiter/in um den notwendigen Mindestabstand einzuhalten, andere Praxen lassen den Tierhalter gar nicht mehr mit in den Behandlungsraum, etc. Ob Ihr Hund noch leben würde, wenn Sie ihn hätten beruhigen dürfen, müsste letztlich ein tiermedizinischer Gutachter klären, lassen Sie sich daher schon mal von Ihrem Tierarzt seine Ferndiagnose „Ihre Anwesenheit hätte eine problemlose Intubation möglich gemacht“ schriftlich geben. Um eine Haftung der Tierklinik prüfen zu können, müssten die Untersuchungsergebnisse, Blutwerte und Röntgenbilder, die die Klinik ja angefertigt hat eingesehen werden um zu erfahren, ob die Klinik den Grund für das hohe Fieber und seinen schlechten Zustand gefunden hat und in einem zweiten Schritt, ob falsch behandelt wurde bzw. ob Ihre Anwesenheit und eine Beruhigung des Hundes dazu geführt hätten, dass er noch leben würde. Lassen Sie sich daher von der Tierklinik alle vorhandenen Unterlagen in Kopie senden (vollständige Karteikarte, Laborwerte, Röntgenbilder, den unterschriebenen Aufklärungsbogen etc.) und wenden sich dann damit zur Prüfung Ihrer Ansprüche an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.