zurück zur Übersicht Pflegestelle (§11 vorhanden) für Kategorie 2: Hund in Bayern - Hundesteuersatzung 03.12.2021 von Katharina K. Es geht um einen eventuellen Pflegehund. In der örtlichen Hundesteuersatzung steht: "§2 Steuerfreiheit, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichgunen untergebracht sind." Für Hunde der Kategorie 2 erhebt die Stadt den 4fachen Steuersatz. In einem Bescheid der Stadt für mich steht: "Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes für das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung; Pflegestation für Hunde auf dem Anwesen abc Frau K. wird die Erlaubnis für das Halten von Tiern in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung auf dem Anwesen abc erteilt." Wenn ich nun einen Hund der Kategorie 2 (Bayern) in Pflege nehme, bedeutet das, dass ich für diesen Hund keine Hundesteuer zahlen muss, oder? Was bedeutet "vorübergehend"? Gerade Hunde der Kategorie 2 sind schwer vermittelbar. Zudem wird es sich eventuell auch um einen älteren und kranken Hund handeln, so dass die Vermittlungschancen auch deshalb gering sind. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist im § 2 der Satzung nicht näher bestimmt was „vorübergehend“ bedeutet, allein nach dem Wortsinn, darf die Haltung des Hundes jedenfalls nicht absichtlich auf Dauer bzw. „für immer“ sein, z.B. wenn Sie die Vermittlungstätigkeit für den Hund einstellen würden. Da es sich auch nicht um einen feststehenden juristischen Begriff mit einer gesetzlichen Definition handelt, müssten Sie sich notfalls an das zuständige Steueramt wenden und sich dort erkundigen, welcher Zeitraum oder nach welchen Kriterien dies beurteilt wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist im § 2 der Satzung nicht näher bestimmt was „vorübergehend“ bedeutet, allein nach dem Wortsinn, darf die Haltung des Hundes jedenfalls nicht absichtlich auf Dauer bzw. „für immer“ sein, z.B. wenn Sie die Vermittlungstätigkeit für den Hund einstellen würden. Da es sich auch nicht um einen feststehenden juristischen Begriff mit einer gesetzlichen Definition handelt, müssten Sie sich notfalls an das zuständige Steueramt wenden und sich dort erkundigen, welcher Zeitraum oder nach welchen Kriterien dies beurteilt wird.