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OP kniegelenk Patellaluxation links , Hund Malteserin , 6 Jahre alt

von gerd-peter a.

Vorstellung unserer Hündin bei einer Tierärztin, grund rechtes Bein ständig an gehoben. Also hüpfendes Bein oder Hasenhüpf genant. Das Bein wurde ständig beim gehen/laufen an gehoben, da die Sehne raussprang. die Ärztin bestätigt unseren Verdacht. Links müßte mann später auch mal machen, aber das steht jetzt nicht zu Debatte. OP wurde terminlich festgelegt und durchgeführt. Bei Abholung alles gut kein Probleme. Nach 3 tagen stellten wir fest, das irgent etwas nicht stimmt mit den hinteren Gehbewegungen. Wir stellten fest, das falsche Bein wurde OP und zwar das linke Bein. Was jetzt, linkes Bein OP rechtes Bein geh behindert durch das raus springen der Sehne, Schmerzen vor programmiert. Zwei tage danach vorstellung, an gesprochen, ihr Kommentar, sie hätte nach den Röntgen Bildern / in der Narkose entschieden das mehr Arthrose links währe und damit ohne unere Einwilligung dieses OP durch geführt.Keine Entschuldigung, kein Info bei Abholung bei den Schwestern. Es wurden keine extra Vereinbarungen getroffen. Fragen, hatte sie das Recht ohne unserer zustimmung diese OP am anderem Bein durch zuführen? Sind wir trotzdem verpflichtet die OP zu bezahlen. Denn es enstehen erneute Kosten für das rechte Bein, die wir im moment nicht haben und wie gesagt nicht aktuell war., Welches Recht haben wir gegen über der Ärztin !! !und unserer Hündin. ( OP wurde am 19.01.2022 durchgeführt ) brauchen schnell eine fachliche / juristische Information. Gruß 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann Ihre Verärgerung über den Ablauf der OP und die fehlende Kommunikation gut nachvollziehen, bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst ein paar allgemeine Informationen hierzu.
 
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
 
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
 
Auch wenn es auf den ersten Blick als klarer „Fehler“ erscheint, dass hier statt wie beauftragt die rechten Seite, ohne Ihr Einverständnis die linke Seite operiert wurde, was eine strafbare Sachbeschädigung wäre.
 
Leider ist in Tierarzthaftungsfragen Dreh – und Angelpunkt das Gespräch und die Einwilligung in die OP, die oft aufgrund von Kommunikationsproblemen oder Missverständnissen nicht eindeutig ist. So hat der Tierarzt oft tatsächlich fachlich aufgeklärt, allerdings in einer für den Laien unverständlichen Art und Weise, zudem ist der Tierhalter, gerade wenn es sich um OP und eine Narkose handelt, voll Angst und Sorge und versteht es nicht richtig/hört nicht richtig zu oder gibt sein Einverständnis zu allem „was notwendig“ ist.
 
Hier wäre daher durch einen Sachverständigen- zu klären, ob die Diagnose medizinisch richtig ist, dass die linke Seite vor der rechten operiert werden musste, da die Hündin hierdurch viel mehr Schmerzen erlitten hat und die Frage, hätte die Tierärztin Sie vor dem konkreten Eingriff angerufen und Sie hierüber informiert, hätten Sie dann tatsächlich abgelehnt und auf die Behandlung der rechten Seite bestanden?
 
Sofern Sie sich nicht zwischenzeitlich mit der Tierärztin geeinigt habe, lassen Sie sich einen ausführlichen OP-Bericht aushändigen, alle Laborberichte, Röntgenbilder etc. und lassen dies alles entweder von einem anderen Tierarzt/in (kostenpflichtig) prüfen oder wenden sich an die zuständige Landestierärztekammer. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln. Wenn dies alles keinen Erfolg hat, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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