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Katzen Rückführung

von Dennis L.

Ich würde gerne meine Katze von meiner Freundin aus Österreich wiederholen. Obwohl diese jetzt dort die letzten zwei Jahre gelebt hat. Jetzt haben wir uns getrennt und können uns einigen wer sie bekommen soll. Da ich sie vor meinen Eltern geschenkt bekomme habe. Sollte ich eigentlich das Recht haben sie wieder in meinen Armen zu halten. Meine ex- Partnerin behauptet das sie die Katze bekommen hat ohne Gegenleistung. Aber was nach Rücksprache nochmal mit meinen Eltern nicht der Fall gewesen ist, weil meine Eltern keine Tiere verkaufen oder an Fremde verschenken. Wir hatten besprochen das es meine ist und ich sie mir zu ihr nehme. Damit wir eine gemeinsame Grundlage haben. Meine Ex-Partnerin hatte sogar extra mit uns abgestimmt, wenn sich ihre Katzen nicht mir unserer versteht. Dann möchte sie diese wieder zurückgeben ö. Man muss dazu sagen, das die beiden Geschwister noch immer bei meiner Eltern leben. Die drei Katzen sind durch den eigenen ungewollten Wurf entstanden. Die Mama der drei wurde durch ein auto Unfall getötet. Wie sieht die rechtliche Grundlage dazu aus? Vielen Dank für ihr Antwort. Sie werden mir bestimmt einen Rat geben.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich entnehme Ihre Schilderung, dass Sie zusammen mit der Katze nach Österreich zu Ihrer nun Ex-Freundin gezogen sind und jetzt wieder in Deutschland wohnen, allerdings ohne die Katze. Um einen Herausgabeanspruch erfolgreich durchsetzen zu können, müssten nachweisen können Alleineigentümer zu sein. Hierfür müssen nacheinander die Übertragungen geprüft werden.  Ursprüngliche Eigentümer der Katze waren Ihre Eltern, die bezeugen können, dass Ihnen das Alleineigentum an der Katze übertragen wurde. Dies ist sehr hilfreich um die gegenteilige Behauptung Ihrer Ex-Freundin zu widerlegen. Zu prüfen wäre aber anhand der Einzelheiten, ob sich durch Ihren Auszug und das Zurücklassen der Katze bei Ihrer Ex-Freundin etwas anderes ergibt oder ob Sie z.B. nachweislich per WhatsApp oder durch Zeugen, etc. nachweisen können, dass Sie klar gemacht haben, dass es auch weiterhin Ihre Katze ist und Sie nur vorübergehend bei ihr belassen, o.ä.
Zudem gilt es zu bedenken, ob es aus tierschutzrechtlicher und Katzenpsychlogischer Sicht im Sinne der Katze ist, diese nach zwei Jahren aus ihrem Zuhause zu entnehmen.
 
Sollten Sie sich nicht mit Ihrer Exfreundin einigen können, wenden Sie sich an eine Anwalt oder eine Anwältin, der/die im besten Fall nicht nur die deutsche sondern auch eine österreichische Anwaltszulassung besitzt, da zu prüfen ist, ob dies auch nach österreichischen Recht gilt, da Sie notfalls in Österreich klagen müssten.
 

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