zurück zur Übersicht 2 Hund wurde ohne triftigen Grund abgelehnt 28.05.2022 von Sandra L. Hallo Ich habe folgendes Anliegen. Wir wohnen zur Miete in einer 90qm Wohnung im EG. Wir haben eine kleine Pinscher Mix Hündin knapp unter 40 cm und sehr ruhig. Sunny wird im Haus von allen gemocht und es gibt keine Probleme mit ihr. Unsere Vermieterin wohnt ganz oben mit im Haus in DG. Nun kam der Wunsch nach einem zweiten Hund auf. Dazu muss man wissen, Sunny ist haftpflichtversichert und wirklich ein gut erzogener Hund. Ich bat unsere Vermieterin darum dies zu erlauben, mit der Voraussetzung das der neue Hund auch erzogen und versichert wird wie Sunny. Zumal bei uns immer jemand Zuhause ist, da mein Mann und ich im Schichtdienst arbeiten. Ich hatte einen 45 cm großen Mix aus dem Ausland im Auge den ich adoptieren wollte. Als ich sie fragte, verneinte sie meinen Wunsch mit der Befürchtung das alle anderen Mieter dann nach ziehen würden und zwei Hunde in einer Mietwohnung wäre überhaupt nicht gut und ihre schlecht gemachten Erfahrungen hätten gezeigt, dass sowas nicht funktionieren kann. Wir wohnen dort seit 10 Jahren und nie gab es Probleme mit uns. Zu Besuch oder zur Pflege hätte sie nichts gegen einen 2 Hund, meine Nachbarin 2 Häuser weiter passt auf den Viszla Rüden ihres Sohnes auf, 60 cm Schulterhöhe, mehrere Tage fest in der Woche und das wird geduldet. Ich bin gerade echt am Boden zerstört, zumal es ein langer Wunsch von mir war und bin hätte alles gepasst und jetzt kommt es so.. Habe ich irgendeine Möglichkeit da noch etwas zu machen? Zumal Sunny ein unsicherer Hund ist und ein zweiter ihr sehr gut tun würde. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass in Ihrem Mietvertrag die Hundehaltung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern von der Zustimmung Ihrer Vermieterin abhängt. Diese Klauseln sind in der Regel wirksam (abhängig allerdings von der konkreten Wortwahl), jedoch ist der Vermieter dadurch nicht berechtigt, seine Erlaubnis grundlos zu verwehren. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12), muss der Vermieter für den konkreten Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Um die Erlaubnis zu erhalten, könnten Sie daher Ihre Vermieterin nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von 14 Tagen (setzten Sie ein konkretes Datum ein und geben es ihr oder werfen es ihr in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten) die schriftliche Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes zu erteilen. Verweisen Sie auf die Tatsache, dass von Ihrer Hündin keinerlei Belästigungen oder ähnliches ausging und weisen auf die BGH Rechtsprechung hin. Sollte die Vermieterin sich weiterhin weigern, müssten Sie die Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Münchener Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern das Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass in Ihrem Mietvertrag die Hundehaltung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern von der Zustimmung Ihrer Vermieterin abhängt. Diese Klauseln sind in der Regel wirksam (abhängig allerdings von der konkreten Wortwahl), jedoch ist der Vermieter dadurch nicht berechtigt, seine Erlaubnis grundlos zu verwehren. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12), muss der Vermieter für den konkreten Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Um die Erlaubnis zu erhalten, könnten Sie daher Ihre Vermieterin nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von 14 Tagen (setzten Sie ein konkretes Datum ein und geben es ihr oder werfen es ihr in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten) die schriftliche Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes zu erteilen. Verweisen Sie auf die Tatsache, dass von Ihrer Hündin keinerlei Belästigungen oder ähnliches ausging und weisen auf die BGH Rechtsprechung hin. Sollte die Vermieterin sich weiterhin weigern, müssten Sie die Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Münchener Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern das Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.