zurück zur Übersicht Nachbarin behält Katze mit Kitten 07.06.2022 von Josie W. Schönen guten Tag. Heute komme ich mit einem Anliegen zu ihnen. Und zwar geht es um meine Katze Lilly die letztes Jahr geboren wurde und ständig von meiner Nachbarin angeführt wurde. Dieses Jahr wurde Lilly schwanger worauf ich sie aufmerksam machte dass es sein könnte dass Lilly bei ihnen wirft dies geschah dann auch nachdem ich meine Katze Lilly zwei Tage lang nicht mehr gesehen habe meine Nachbarin hat mir dann Bescheid gegeben wie abgesprochen... Meine Lilly war dann bei ihr in der Küche eingesperrt gewesen obwohl sie eine Freigängerkatze ist und um die Katze nicht noch weiter zu stressen habe ich sie erstmal bei ihr gelassen am nächsten Tag habe ich mich dazu entschieden Lilly mit ihren Kitten zu mir zu holen und habe die Waschküche die eine Katzenklappe hat und Futter drinne stehen und abzusperren ist daraufhin habe ich mit ihr gesprochen gehabt das sollte Lilly die Kitten wie du mit rüber schleppen siehe drüben bleiben kann sollte dies aber nicht der Fall sein bleibt Lilly bei mir sie kann aber trotzdem die Kitten besuchen kommen. Am nächsten Tag erzählte sie mir dass Lilly angeblich bei ihr vor der küchentür mehrere Stunden lang gemauzt hätte dies könnte ich aber wieder legen weil ich eine Kamera in die Waschküche mitgemacht habe und Lilly lag friedlich da wieder einen Tag später kam meine Nachbarin ohne mein Wissen auf unsere Grundstück mit Lilly zusammen und stülpte sie in die Katzenhöhle zu ihren kitten obwohl Lilly ihre Ruhe haben wollte davon gibt es ein Video ich habe meine Nachbarin verboten aus Grundstück ohne unsere Erlaubnis zu kommen daran hielt sie sich eine Weile ich habe die Kamera herausgenommen weil Lilly friedlich war und entspannt war am Tag als ich die als ich die Kamera aus der Waschküche entfernt habe weil Lilly entspannt war ihre Ketten ernährt hat und für mich alles sehr gut aussah hatte ich den nachbarsjungen also ihren Sohn auf unserem Grundstück damit er die Kitten streicheln konnte weil er einer aus dem Wurf haben wollte am späten Nachmittag als ich mit meinem kleinen Säugling in Haus war um diesen zu füttern war mein fünfjähriger Sohn draußen die Nachbarin kam zu meinem Sohn und wollte die Katzen sehen da mein Sohn noch sehr jung ist wusste er von dem Geschehen hat er dies ohne nachzudenken zugelassen daraufhin hat meine Nachbarin wahrscheinlich gesehen dass die Kamera entfernt wurde am Abend darauf waren wir auf einen Geburtstag eingeladen und am späten Abend war auf einmal eine Katze verschwunden dies war nicht wieder zu finden Lilly war verängstigt also haben wir in der Nacht die Hunde draußen gelassen die unsere Grundstück bewachen ein paar Tage später besuchten wir mit unserem Sohn den Zirkus an diesem Tag wurden alle Kitten samt Lilly nicht wieder mehr gesehen ich habe einen Aufruf gestartet und drüben auf dem Grundstück alles abgesucht nach Lilly selbst meine Nachbarin hatte meinen Beisein den Garten abgesucht an diesem Wochenende hatte sie sehr viel Besuch da am Tag von lillys Verschwinden hatte sie sich eine Stichsäge von uns ausgeliehen nun war ich eben auf ihrem Grundstück und habe gesehen und habe gesehen dass sie trotz Verbot Lilly wieder eingefüttert hat in einem baumhaus in die Tür eine Katzenklappe reingeschnitten hat und die Kitten dort behält mit Mutter. Was soll ich nun tun ich weine jeden Tag und meine Katzen weil ich nicht weiß wieso sie mir sowas antut und mir einfach meine Katzen nicht wiedergibt Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kommt es bei Freigängerkatzen immer wieder zu dem geschilderten Problem, dass andere Personen meinen, es besser zu wissen als der Eigentümer und mit dem Gedanken „es doch nur gut mit der armen Katze zu meinen“ durch das regelmäßige An/füttern und/oder bei sich aufnehmen und vielleicht sogar auf sich selbst zu registrieren, sich widerrechtlich anzueignen und dem eigentlichen Eigentümer zu entziehen. Hierzu grundsätzliches vorweg. Der Eigentümer eines Tieres kann über sein Eigentum entscheiden (ein nach Artikel 14 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 903, 90a BGB geschütztes Grundrecht). Dies beinhaltet auch die Entscheidung, ob überhaupt und wem er seine Katze übereignen möchte, sei es z.B. durch Schenkung oder durch einen Verkauf. Das Füttern und Anlocken einer fremden Katze ist nicht grundsätzlich verboten. Dabei sollte es aber auch belassen werden. Gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers ist sogar auch das zu unterlassen, selbst wenn man der Meinung ist, es besser zu wissen als der Eigentümer. Wer eine fremde Katze an sich nimmt, ohne eine ordnungsgemäße Fundmeldung beim örtlichen Fundbüro zu machen, verstößt gegen das Fundrecht und kann sich einer Fundunterschlagung strafbar machen. Da die bisherigen Gesprächen ja anscheinend nicht nachhaltig helfen, fordern Sie die Nachbarin nunmehr schriftlich auf, ab sofort jegliche Einwirkungen auf Ihre Katze und ihre Katzenkinder – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen und sowohl die Katze und deren Kitten unverzüglich an Sie zurückzugeben. Ob Sie dies selbst machen oder einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen, bleibt Ihnen überlassen, in manchen Fällen, hat ein Anwaltsschreiben aber schon eine abschreckende Wirkung und zeigt, dass „Sie es ernst meinen“. Wird dieses Verbot weiterhin missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den etwaigen Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens sollten Sie sich jedoch vorab anwaltlich beraten lassen. Zu überlegen ist auch, ob Sie stattdessen nochmals versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Gerade in Nachbarschaftsangelegenheiten kann ein Schiedsverfahren sinnvoller, schneller und günstiger als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann. Die zuständige Schiedsperson erfragen Sie am besten im Rathaus.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider kommt es bei Freigängerkatzen immer wieder zu dem geschilderten Problem, dass andere Personen meinen, es besser zu wissen als der Eigentümer und mit dem Gedanken „es doch nur gut mit der armen Katze zu meinen“ durch das regelmäßige An/füttern und/oder bei sich aufnehmen und vielleicht sogar auf sich selbst zu registrieren, sich widerrechtlich anzueignen und dem eigentlichen Eigentümer zu entziehen. Hierzu grundsätzliches vorweg. Der Eigentümer eines Tieres kann über sein Eigentum entscheiden (ein nach Artikel 14 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 903, 90a BGB geschütztes Grundrecht). Dies beinhaltet auch die Entscheidung, ob überhaupt und wem er seine Katze übereignen möchte, sei es z.B. durch Schenkung oder durch einen Verkauf. Das Füttern und Anlocken einer fremden Katze ist nicht grundsätzlich verboten. Dabei sollte es aber auch belassen werden. Gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers ist sogar auch das zu unterlassen, selbst wenn man der Meinung ist, es besser zu wissen als der Eigentümer. Wer eine fremde Katze an sich nimmt, ohne eine ordnungsgemäße Fundmeldung beim örtlichen Fundbüro zu machen, verstößt gegen das Fundrecht und kann sich einer Fundunterschlagung strafbar machen. Da die bisherigen Gesprächen ja anscheinend nicht nachhaltig helfen, fordern Sie die Nachbarin nunmehr schriftlich auf, ab sofort jegliche Einwirkungen auf Ihre Katze und ihre Katzenkinder – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen und sowohl die Katze und deren Kitten unverzüglich an Sie zurückzugeben. Ob Sie dies selbst machen oder einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen, bleibt Ihnen überlassen, in manchen Fällen, hat ein Anwaltsschreiben aber schon eine abschreckende Wirkung und zeigt, dass „Sie es ernst meinen“. Wird dieses Verbot weiterhin missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Zu den konkreten Erfolgsaussichten und den etwaigen Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens sollten Sie sich jedoch vorab anwaltlich beraten lassen. Zu überlegen ist auch, ob Sie stattdessen nochmals versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Gerade in Nachbarschaftsangelegenheiten kann ein Schiedsverfahren sinnvoller, schneller und günstiger als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann. Die zuständige Schiedsperson erfragen Sie am besten im Rathaus.