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Toter Hund

von Ulrich S.

Hallo mein kleiner Yorkshire terrier wurde am 26.04.22 von einem nicht angeleint en pitt bull totgebissen! Der Halter hat bis jetzt nur den neuen Hund bezahlt. 690 Und weigert sich für die einäscherung zu bezahlen. Obwohl mir das zugesichert wurde. Jetzt kommt der mit dem Argument das mein Hund nicht angemeldet war bei der Stadt. Was jann ich tun!?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen und tragischen Todes Ihres Hundes an mich wenden müssen.
 
Zunächst generelles zur Haftung als Hundehalter vorweg.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Hat der Hundehalter des angreifenden Hundes sogar noch fahrlässig gehandelt, z.B. wenn er von der Bissigkeit seines Hundes wusste oder der Hund eine Maulkorbpflicht und er keinen getragen hat usw. kommt zudem eine Haftung aus § 823 BGB in Betracht. Ob eine Maulkorb-/Leinenpflicht bestand oder ob der Hund bereits zuvor in Beißvorfälle verwickelt war, könnten Sie beim zuständigen Ordnungsamt erfragen. Die Behörde würde dann aufgrund Ihrer Anfrage wahrscheinlich auch prüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 7 NHundG handelt.
 
Für die Frage in welcher Höhe bzw. welche Kosten der Hundehalter im Wege des Schadensersatzes zu erstatten hat, ist es vollkommen unwichtig, ob Sie Ihren Hund bei der Stadt zur Hundesteuer oder dem zentralen Hunderegister gemeldet haben. Unabhängig davon, ob Sie rechtlich einen Anspruch auf Ersatz der Einäscherungskosten haben, so schreiben Sie, dass er Ihnen den Ersatz der Kosten zugesichert hat, so dass jedenfalls aus dieser Zusicherung bzw. diesem Anerkenntnis Ihr Zahlungsanspruch gegen Ihn besteht. Sollte er dies bestreiten, müssten Sie dies beweisen können.
 

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