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Käufer will vom Kaufvertrag zurücktreten

von Daniela und Christian S.

Wie haben 2 Bengalkatzen von Privat an Privat mit schriftlichem Vertrag verkauft und darin Ratenzahlung vereinbart. Bisher wurden insgesamt 550 € von 1200 € gezahlt, inkl. Anzahlung Eine Anzahlung von 100 € pro Tier wurde vereinbart mit der Klausel, dass diese Anzahlung bei Rücktritt nicht zurückgezahlt wird, auch nicht bei gesundheitlichen Gründen. Die beiden Kater wurden am 11.06.22 abgeholt. Am 16.06.22 gab die Käuferin an, sie hätte plötzlich eine Katzenallergie bekommen. Wir haben insgesamt 4 Katzen, die Rücknahme wäre problematisch für uns. D.h. wir möchten auf den Kaufvertrag bestehen. Wir hatten vorgeschlagen und uns einverstanden erklärt, dass die Käufer sich um ein neues Zuhause kümmern. Desweiteren hören wir uns parallel um. Heute kam eine WhatsApp mit dem Hinweis auf Paragraph 90a Satz 3 des BGB, womit sie auf den Rücktritt und volle Erstattung inkl. Anzahlung bestehen. Wir befürchten, dass sie die Katzen einfach vor die Tür stellen, was einem Aussetzen und somit Verstoß gegen das Tierschutzrecht bedeuten würde. Andererseits besteht auch der vertragliche Eigentumsvorbehalt. Gerne würden wir das ganze gütlich lösen, insbesondere im Sinne der Tiere, möchten uns aber nicht auf diese Weise unter Druck setzen lassen. Wir sind bereits mit mindestens 350 € pro Katze in Vorleistung getreten. 2fach geimpft, gechipt, mehrfach entwurmt und Kosten für Laboruntersuchungen bzgl. Parasiten, Unterhaltung (Futter, Streu, Müllentsorgung). Die Einbehaltung der Anzahlung im Falle einer Rücknahme würde ohnehin nur einen Bruchteil der entstandenen Kosten decken. Und wie gesagt, wäre die Rücknahme problematisch. Ein Hin und Her ist auch für die Kleinen Stress. Meiner Meinung nach behalten die vertraglichen Vereinbarungen Gültigkeit. Vielleicht können Sie etwas dazu sagen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst einmal gilt für geschlossene Verträge, dass beide Parteien sich daran zu halten haben. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass die Käuferin die beiden vereinbarten Kaufpreise und die vereinbarten Raten pünktlich zu bezahlen hat, rechtlich gesprochen muss sie ihre Vertragspflicht erfüllen. Dies könnten Sie notfalls auch einklagen. Gut ist, dass Sie einen schriftlichen Vertag geschlossen haben.
 
Hier hat die Käuferin nun angezeigt, dass sie die Katzen nicht behalten möchten. Leider schreiben Sie nicht, ob die Käuferin Sie zunächst gebeten/aufgefordert hat die Katzen zurückzunehmen oder nur angezeigt hat, dass sie sie nicht behalten kann und ein neues Zuhause sucht und Sie damit einverstanden waren, da dies für die rechtliche Prüfung einen Unterschied macht.
 
Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Käuferin ein Rücktrittsrecht zusteht, also ob Sie ein solches in dem Vertrag vereinbart haben oder ob ihr notfalls ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Aus § 90 a Satz 3 BGB jedoch ergibt sich kein solches Rücktrittsrecht.
 
§ 90a BGB besagt:
1) Tiere sind keine Sachen.
2) Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
3) Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
Sollten Sie sich mit ihr nicht in der Zwischenzeit gütlich geeinigt haben, wenden Sie sich mit dem Kaufvertrag und der gesamten Korrespondenz an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weitere Vorgehen und Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
 

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