zurück zur Übersicht Kann unser Hund zurückgefordert werden? 23.07.2022 von Verena S. Guten Tag Frau Fries, Vor einem Jahr haben wir einen der drei Hunde meiner Tante übernommen. Er hat sich mit einem der beiden anderen nicht verstanden, es gab regelrechte "Rangkämpfe" und Beißereien. Wir haben uns sogar nur wegen dem Hund eine neue Wohnung gesucht. Selbstverständlich laufen Steuer und sonstige Kosten alles auf uns, nur im Pass steht noch ihr Name. Aus dem Verhalten meiner Tante und unseren Gesprächen war uns beiden (meinem Freund und mir) der Eindruck entstanden, dass der Hund für immer bei uns bleiben soll, und das war auch von uns beiden so gewollt. Es gab allerdings keinerlei Verträge oder Zahlungen oder sonstiges. Doch seit einiger Zeit häufen sich extrem die Andeutungen, dass sie den Hund vermisst und ihn so gerne wieder bei sich hätte. Ihr Hund, mit dem es damals Probleme gab, ist chronisch krank, müssen wir uns Sorgen machen, dass sie einfach unseren Hund zurück fordern kann, falls der andere versterben sollte...? Kann sie behaupten dass sie von Anfang an nur beabsichtigt hatte, uns als "Übergangslösung" zu benutzen? Herzliche Grüße und vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation oft, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, oder sie den Verkauf oder die Schenkung bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Falle des Kaufvertrages im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Schenkungsvertrag geschlossen haben und auch wenn Ihre Tante noch im Impfausweise steht, so spricht Ihre Schilderung dafür, dass Sie doch einen wirksamen mündlichen Schenkungsvertrag geschlossen haben, der durch die Übergabe des Hundes erfüllt wurde. Hierfür spricht auch, dass Sie seitdem alle Kosten selbst und auf eigene Rechnung tragen, zudem gilt zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Möchte Ihre Tante den Hund tatsächlich im Falle des Todes des anderen Hundes zurückfordern, müsste sie die genannte Eigentumsvermutung zu Ihren Gunsten widerlegen können und sofern sie behauptet, nur einen Pflegevertrag gewollt zu haben, müsste sie dies beweisen können. Da in der Praxis insbesondere bei Übergaben an Freunde oder Familie so wie in Ihrem Fall auf Schriftstücke verzichtet wird und zudem nur wenige oder missverständliche mündlichen Absprachen getroffen werden, sind dies im Streitfall schwer oder gar nicht nachweisbar.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation oft, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, oder sie den Verkauf oder die Schenkung bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schenkungsvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Falle des Kaufvertrages im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Schenkungsvertrag geschlossen haben und auch wenn Ihre Tante noch im Impfausweise steht, so spricht Ihre Schilderung dafür, dass Sie doch einen wirksamen mündlichen Schenkungsvertrag geschlossen haben, der durch die Übergabe des Hundes erfüllt wurde. Hierfür spricht auch, dass Sie seitdem alle Kosten selbst und auf eigene Rechnung tragen, zudem gilt zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Möchte Ihre Tante den Hund tatsächlich im Falle des Todes des anderen Hundes zurückfordern, müsste sie die genannte Eigentumsvermutung zu Ihren Gunsten widerlegen können und sofern sie behauptet, nur einen Pflegevertrag gewollt zu haben, müsste sie dies beweisen können. Da in der Praxis insbesondere bei Übergaben an Freunde oder Familie so wie in Ihrem Fall auf Schriftstücke verzichtet wird und zudem nur wenige oder missverständliche mündlichen Absprachen getroffen werden, sind dies im Streitfall schwer oder gar nicht nachweisbar.