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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst grundsätzliches vorweg: Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Diese Haftpflicht gilt auch wenn der Hundehalter keine Schuld an dem Vorfall trägt oder wie in Ihrem Fall gar nicht anwesend war. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, sodass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.
In Ihrem Fall haben Sie mit der Pflegeperson rechtlich gesprochen einen Verwahrungsvertrag geschlossen. Damit sind Sie in der gesamten Zeit Halter des Hundes, die Pflegeperson/der Verwahrer ist in diesen drei Wochen nicht als zu einem neuen oder zusätzlichen Halter geworden, sodass Sie grundsätzlich auch für Schäden, die ihr Hund der Pflegeperson zufügt, theoretisch haften müssten. Anhand der Reaktion, dass die angeblichen Bissverletzungen nicht zu sehen bzw. nicht gezeigt werden konnten, könnte dies jedoch fraglich sein, da die Pflegeperson erstens beweisen können muss, dass und welche Verletzungen entstanden sind, und zweitens muss sie beweisen können, dass diese Verletzungen auch von Ihrem Hund stammen.
Sollte es sich bei den angeblichen Verletzungen durch Ihren Hund und der Schadensersatzforderung um eine absichtliche Täuschung handelt, um unberechtigt an Geld zu kommen, könnte dies einen strafbaren Betrugsversuch darstellen.
Ich hoffe, dass Sie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall melden Sie dort den Fall, schildern aber auch ihre Bedenken und dass Sie keine Verletzungen erkennen konnten. Da die Versicherung nur berechtigte Ansprüche reguliert, wird sie unberechtigte Forderungen abwehren.
Sollten Sie keine Versicherung haben, fordern Sie die Pflegeperson auf Ihnen schriftlich ärztliche Nachweise der angeblichen Verletzungen schicken soll. Wenden Sie sich damit dann an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht um die Forderung prüfen zu lassen.