zurück zur Übersicht Probemonat Verkäuferin will Hund zurück 16.10.2022 von Stephanie L. Hallo wir haben vor ein paar Tagen KC gekauft. Die Verkäuferin hat in den Kaufvertrag geschrieben einen Monat zur Probe und wenn es gut läuft, bleibt sie dauerhaft. Diese Formulierung ist sehr schwammig. Wir waren mit ihr beim Tierarzt sie ist 2-3 KG zu leicht, hatte Flöhe und den Verdacht auf HD. Wir haben die Verkäuferin informiert dass sie nicht springen und neben dem Fahrrad her laufen darf (laut Tierarzt). Heute hat sie geschrieben und will sie am Mittwoch abholen. Da es ihr angeblich bei uns nicht gut geht. War schon mit ihr im Hundeverein und sie hat am Tag mindestens drei Stunden auslauf. Habe Angst, darf sie uns KC weg nehmen? Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Angst, die Hündin zu verlieren. Um Ihre Frage zu beantworten, ist anhand der Formulierung des Kaufvertrages zu prüfen, was rechtlich genau vereinbart wurde, da zwei verschiedene Möglichkeiten denkbar sind: Der Kaufvertrag und die Eigentumsübereignung sind bereits wirksam geworden und die Verkäuferin hat eigentlich „nur“ ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag oder der Kaufvertrag und die Übereignung sollten erst nach vier Wochen und der Entscheidung der Verkäuferin überhaupt wirksam werden, so dass die vier Wochen eher eine Art Pflegevertrag darstellten. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sich hieraus verschieden Rechtsfolgen ergeben. Anhand des Vertragstextes ist dann auch zu prüfen, ob die Klausel, die die Probezeit bzw. die Rücknahme regelt überhaupt wirksam ist. Für die Prüfung ist auch wichtig zu wissen, ob Sie z.B. den Kaufpreis schon bezahlt haben und ob Sie die Papiere für die Hündin schon übergeben bekommen haben, , ob und was Sie mit der Verkäuferin über die Zahlung des Kaufpreises und die sonstigen Kosten, die Ihnen für die Hündin in dieser Zeit entstehen (Futter, Tierarzt) geregelt haben, etc. Wenden Sie sich an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um prüfen zu lassen, ob Sie die Hündin tatsächlich herausgeben müssen und ob Sie in diesem Fall Ihre Kosten erstattet verlangen können bzw. ob Sie die Hündin wieder herausfordern könnten, weil sie zur Rückgabe gar nicht verpflichtet waren.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Angst, die Hündin zu verlieren. Um Ihre Frage zu beantworten, ist anhand der Formulierung des Kaufvertrages zu prüfen, was rechtlich genau vereinbart wurde, da zwei verschiedene Möglichkeiten denkbar sind: Der Kaufvertrag und die Eigentumsübereignung sind bereits wirksam geworden und die Verkäuferin hat eigentlich „nur“ ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag oder der Kaufvertrag und die Übereignung sollten erst nach vier Wochen und der Entscheidung der Verkäuferin überhaupt wirksam werden, so dass die vier Wochen eher eine Art Pflegevertrag darstellten. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sich hieraus verschieden Rechtsfolgen ergeben. Anhand des Vertragstextes ist dann auch zu prüfen, ob die Klausel, die die Probezeit bzw. die Rücknahme regelt überhaupt wirksam ist. Für die Prüfung ist auch wichtig zu wissen, ob Sie z.B. den Kaufpreis schon bezahlt haben und ob Sie die Papiere für die Hündin schon übergeben bekommen haben, , ob und was Sie mit der Verkäuferin über die Zahlung des Kaufpreises und die sonstigen Kosten, die Ihnen für die Hündin in dieser Zeit entstehen (Futter, Tierarzt) geregelt haben, etc. Wenden Sie sich an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um prüfen zu lassen, ob Sie die Hündin tatsächlich herausgeben müssen und ob Sie in diesem Fall Ihre Kosten erstattet verlangen können bzw. ob Sie die Hündin wieder herausfordern könnten, weil sie zur Rückgabe gar nicht verpflichtet waren.