zurück zur Übersicht Wer ist Besitzer bzw. Eigentümer des Hundes 08.11.2022 von Nadja H. Hallo, mich würde interessieren, wie das geregelt ist wenn es keine Verträge gibt. Ich habe vor kurzem einen Hund aus Rumänien in Pflege genommen. Von dem dort ansässigen Tierschutzverein habe ich weder einen Pflegestellenvertrag noch einen anderen Vertrag bekommen. Ich habe auch keine Schutzgebühr oder ähnliches bezahlt. Ich bin im Besitz der Ausreisepapiere und den Impfausweis des Hundes. Auf den Ausreisepapieren steht ein Ort in Rumänien und ein Zielort in Deutschland, dort ist meine Adresse angegeben. Ich bezahle auch die Futterkosten und eigentlich sollte ich die Tierarztkosten erstattet bekommen, dies ist noch nicht geschehen. Der Hund ist auch auf meinem Namen angemeldet. Wem gehört jetzt der Hund? Bin ich nicht schon der Eigentümer, weil ich den impfausweis habe, der Hund auf meinen Namen läuft und ich mich um ihn kümmere? Kontakt zum Verein bzw. zu einer Person gibt es zwar aber nicht zuverlässig. Ich zweifel etwas an der Zuverlässigkeit des Vereines und habe sorge das der Hund nicht vermittelt wird, bzw. ich an einen unseriösen Verein geraten bin. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Verein gibt, so ist dennoch entweder mündlich oder konkludent ein Vertrag zwischen Ihnen zustande gekommen, anhand der Einzelheiten, der Vermittlungsanzeige und der Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein ist die Rechtsnatur des Vertrages zu prüfen. Aus Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass vereinbart war, dass Sie als Pflegestelle fungieren, der Tierschutzverein die Tierarztkosten übernimmt, der Hund (durch den Verein?) vermittelt werden soll, er also nicht endgültig bei Ihnen verbleiben soll und dass Sie keine Schutzgebühr zahlen. Dies spricht für einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB (sofern deutsches Recht anwendbar ist), so dass der Verein Eigentümer wäre. Dass Sie im Impfausweis genannt sind und den Hund auf Ihren Namen angemeldet haben etc. sind für sich allein keine geeigneten Eigentumsnachweise. Dies wäre allerdings anhand der Einzelheiten zu prüfen, insbesondere im Hinblick darauf, was Sie tun wollen, wollen Sie z.B. den Hund selbst vermitteln oder an den Verein zurückgeben, wollen Sie nur die Tierarztkosten erstattet bekommen, etc. ? Da es sich dabei um verschiedene Ansprüche mit verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen handelt, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weitere Vorgehen besprechen und Sie nicht -anders als vereinbart- letztlich doch den Hund behalten und auf den gesamten Kosten „sitzen“ bleiben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Verein gibt, so ist dennoch entweder mündlich oder konkludent ein Vertrag zwischen Ihnen zustande gekommen, anhand der Einzelheiten, der Vermittlungsanzeige und der Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein ist die Rechtsnatur des Vertrages zu prüfen. Aus Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass vereinbart war, dass Sie als Pflegestelle fungieren, der Tierschutzverein die Tierarztkosten übernimmt, der Hund (durch den Verein?) vermittelt werden soll, er also nicht endgültig bei Ihnen verbleiben soll und dass Sie keine Schutzgebühr zahlen. Dies spricht für einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB (sofern deutsches Recht anwendbar ist), so dass der Verein Eigentümer wäre. Dass Sie im Impfausweis genannt sind und den Hund auf Ihren Namen angemeldet haben etc. sind für sich allein keine geeigneten Eigentumsnachweise. Dies wäre allerdings anhand der Einzelheiten zu prüfen, insbesondere im Hinblick darauf, was Sie tun wollen, wollen Sie z.B. den Hund selbst vermitteln oder an den Verein zurückgeben, wollen Sie nur die Tierarztkosten erstattet bekommen, etc. ? Da es sich dabei um verschiedene Ansprüche mit verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen handelt, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weitere Vorgehen besprechen und Sie nicht -anders als vereinbart- letztlich doch den Hund behalten und auf den gesamten Kosten „sitzen“ bleiben.