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Expartner hat Hund nach Trennung einbehalten

von Hildrun H.

Hallo, es ist bei uns so wie bei vielen anderen hier auch. Wir haben während unserer nichtehelichen Lebenspartnerschaft einen Welpen aus der Zucht meiner Freundin, der für meine Tochter bestimmt war, bekommen. Aus partnerschaftlichen Gründen hatte der Expartner damals versprochen, den Hund nun für die gesamte Familie zu kaufen und sich in den Kaufvertrag eingetragen und auch die Versicherung und Hunderegister, Steuer wurden von ihm veranlasst. Tierarzt und Futter hatten wir geteilt. Es wurde aber vor der Züchterin und mit der Züchterin mündlich vereinbart, dass der Hund nur an uns alle und mich und meine Tochter insbesondere abgegeben wird. Wir sind im Moment auch aus anderen Gründen im Rechtsstreit und vor den Anwälten wurde von ihm zugegeben, dass wir gemeinsame Besitzer sind. Meine Tochter ist während der Partnerschaft psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen und hat vor , während und auch nach der Trennung gelitten und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Der Hund war ihr Ein und Alles, hatte ihr Halt und Mut zum Durchhalten gegeben, bis er am Tag der Trennung den Hund mitgenommen hat. Anschließend wurde er noch mehrfach als Druck- und Erpressungsmittel und zur Ausübung von Demütigung verwendet, bis ich den Kontakt vor allem zu meiner Tochter unterbunden habe. Von Anfang an, seit ich verstanden habe, dass es keine friedliche Lösung geben wird, habe ich um Herausgabe und klare Regelung gekämpft. Derzeit meint er wieder, dass nur meine 11-jährige Tochter den Hund einmal wöchentlich abholen dürfe und 1-2 Stunden ausführen dürfe. Ich habe ihm angeboten, den Hund abzukaufen, das wollte er selbstverständlich nicht, dann wäre ja das Machtausübungsmittel weg. Nun war er während der Pandemie öfters im Homeoffice und behauptet, er habe mehr Zeit als ich und meine Tochter für den Hund. Es war aber auch so, dass er eine schwere Pneumonie des Hundes nicht erkannt hatte, dann endlich beim Tierarzt nicht die richtigen Medikamente erkannte und falsch verabreichte, so dass der Hund fast gestorben wäre, ohne mein Zutun und Richten wäre der Hund tot. Er hatte auch behauptet, dass sein Sohn den Hund immer liebevoll betreut hatte, dieser hatte den Hund meistens vergessen auszuführen und die Tür hinter sich zugemacht, so dass der Hund in die Wohnung gekotet und seine Notdurft verrichtet hatte, wenn der Sohn vom Vater die Aufgabe bekommen hatte, sich um den Hund zu kümmern. Ich fürchte, das der Hund dort weiter so gehalten wird und es ihm nicht gut geht. Die Familienanwältin meint, ich habe schlechte Karten. Was meinen Sie? Wenn es Aussichten gäbe, an wen müsste ich mich wenden? Was benötige ich noch?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt.
 
Es ist gut, dass er nachweislich ausgesagt hat, dass Sie beide Besitzer sind, was dafür sprechen könnte, dass Sie beide nach wie vor je zur Hälfte Gemeinschaftseigentümer des Hundes sind und er nicht so ohne weiteres den Hund einfach einbehalten und über ihn bestimmen kann, wenn er Ihnen seine Hälfte nicht verkaufen will.
 
In Ihrem Fall könnte Ihnen und Ihrer Anwältin vielleicht das Urteil des Landgericht Duisburgs vom 14.07.2011 - 5 S 26/11 behilflich sein, da das Gericht im Falle der getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hat. Bei diesem Urteil handelt es sich um ein Berufungsurteil, das das vorausgegangene Urteil des AG Walsrode teilweise und das beantragte Umgangsrecht an dem im Miteigentum stehenden Labrador dem Grunde nach, bestätigt hat.
 
Hinsichtlich Ihrer Sorge um die Haltungsbedingungen und die Gesundheit des Hundes wäre die zuständige Stelle zur Prüfung das Veterinäramt seines Wohnortes. Dies hat jedoch mit der Herausgabe des Hundes an Sie nichts zu tun, hierfür ist das Amt nicht zuständig. Das heißt selbst wenn das Veterinäramt eine Kontrolle durchführt und der Meinung ist, dass der Hund nicht artgerecht gehalten wird, so bekommt er Auflagen dies zu ändern, eine Herausgabe an Sie kann das Veterinäramt mangels Zuständigkeit nicht verfügen. Dennoch könnte Ihre Anwältin sich eventuell durch eine Akteneinsicht hierüber informieren und um eine Verwertbarkeit zu prüfen. Ob diese Anzeige jedoch taktisch sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt zuvor mit Ihrer Anwältin besprechen.
 

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