zurück zur Übersicht Mein Hund mitgenommen 19.11.2022 von Angela Maria R. Vor drei Jahren hat eine Mitarbeiterin von der Stadt mein Hund mit genommen und habe nie wieder was von ihr gehört. Meine Geschichte von Anfang an:ich habe mein Hund als Welpe 2016 zu uns geholt.Wir waren 2 Erwachsene und 3 Kinder. 2018 zogen 2 meiner Kinder aus und ebenfalls mein Freund. Ich war allein mit der jüngsten und bekam ein Baby und habe körperliche Einschränkungen erlitten nach der Geburt. Außerdem mussten wir in eine kleinere Wohnung ziehen.Ich war total überfordert und fertig und wusste nicht was ich machen soll, sodass ich mir bei der Stadt Hilfe holen wollte. Da ich mich nicht mehr um unseren Hund kümmern konnte, wollte ich ihn vorübergehend in Pflege geben, bis sich alles wieder normalisiert hatte. Doch die Hilfe von der Stadt sah so aus,dass eines Nachmittags eine Mitarbeiterin kam und mein Hund mitnahm und mir zum Abschied sagte, weniger ist mehr. Ich wollte wissen wo mein Hund hin kommt und sie sagt, sie müsste gucken. Ich habe nie wieder von ihr gehört. Das ist nun fast 3 Jahre her und es bricht mir und meiner Tochter noch immer das Herz. Die bei der Stadt müssen das falsch aufgenommen haben bzw.falsch verstanden haben. Ich würde alles dafür geben, meinen Hund zurück zu bekommen. Wie kann ich das tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. In Ihrem Fall gibt leider mehrere Aspekte, die problematisch sein können, ganz besonders der lange Zeitablauf von knapp drei Jahren und die möglicherweise drohende Verjährung. Hinzu kommt, dass der genaue Ablauf bekannt sein muss, es muss geprüft werden, ob Sie irgendetwas schriftliches vorliegen haben und was sich rechtlich hieraus ergibt, was Sie in den letzten drei Jahren unternommen haben um den Hund zurückzufordern, gibt es Zeugen für die Abholung des Hundes und dass Sie der Dame den Hund nur zur vorübergehenden Pflege mitgegeben haben, etc.? Da der geschilderte Ablauf untypisch für das Verhalten einer Behörde ist, sollte auch anhand Einzelheiten geprüft werden, ob tatsächlich die Stadtverwaltung oder das Veterinäramt tätig geworden sind und Ihren Hund abgeholt haben oder ob es sich um das örtliche Tierheim oder ein Tierschutzverein gehandelt hat. Wenden Sie sich aufgrund der möglicherweise am 31.12.2022 ablaufenden Verjährungsfrist möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihren Herausgabeanspruch prüfen zu lassen und noch rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten zu können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. In Ihrem Fall gibt leider mehrere Aspekte, die problematisch sein können, ganz besonders der lange Zeitablauf von knapp drei Jahren und die möglicherweise drohende Verjährung. Hinzu kommt, dass der genaue Ablauf bekannt sein muss, es muss geprüft werden, ob Sie irgendetwas schriftliches vorliegen haben und was sich rechtlich hieraus ergibt, was Sie in den letzten drei Jahren unternommen haben um den Hund zurückzufordern, gibt es Zeugen für die Abholung des Hundes und dass Sie der Dame den Hund nur zur vorübergehenden Pflege mitgegeben haben, etc.? Da der geschilderte Ablauf untypisch für das Verhalten einer Behörde ist, sollte auch anhand Einzelheiten geprüft werden, ob tatsächlich die Stadtverwaltung oder das Veterinäramt tätig geworden sind und Ihren Hund abgeholt haben oder ob es sich um das örtliche Tierheim oder ein Tierschutzverein gehandelt hat. Wenden Sie sich aufgrund der möglicherweise am 31.12.2022 ablaufenden Verjährungsfrist möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihren Herausgabeanspruch prüfen zu lassen und noch rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten zu können.