zurück zur Übersicht Gemeinsamer Hunde 10.12.2022 von Marcus S. Meine ehemalige Lebensgefährtin und ich hatten uns 2019 gemeinsam kurz vor dem Einzug in die erste gemeinsame Wohnung für eine Hündin die unser Leben begleiten sollte, entschieden...Die süße Ronja habe ich uns über meine Bekanntschaft für uns vermitteln können.Im Jahr 2022 habe ich mich von der Frau getrennt und Ronja, bedingt durch meine Arbeitssituation, freiwillig unter mündlicher Absprache gewisser Bedingungen,ihr überlassen.Meine "Bedingungen"waren lediglich ein Besuchsrecht für Ronja und mich bei miralle 2 Wochen an den Wochenenden,von Freitag bis Sonntag und zusätzlich an den Feiertagen...Das funktionierte ein einziges mal, Ronja wird mir seit Monaten entzogen, kein Kontakt zur Ex, alles blockiert,der schlimmste Schmerz in meinem bisherigen Leben... Zusätzlich haben wir bedingt durch notwendige Operationen und der Anschaffung in der gemeinsamen Zeit gut 10000 Euro gemeinsam investiert.Zudem habe ich meiner Ex eine monatliche Beteiligung an sämtlichen Ausgaben angeboten und zwar monatlich von allem die Hälfte... Unterschrieben hat sie sämtliche Dokumente, Versicherung etc., diese während der Trennung sogar vor mir versteckt...Es kostet mich sehr sehr viel Überwindung nicht Amok gegen die Frau zu laufen, die damit nicht nur mir Schaden zufügt sondern dementsprechend auch dem Hund!!! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre mündlich vereinbarte und einmal erfolgreich durchgeführte Regelung eines geteilten “Umgangsrecht“ oder ein „Besuchsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es ein Gerichtsurteil gibt, das bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hat und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (Landgericht Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist, selbst wenn Sie dies erfolgreich vor Gericht geltend machen können, aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht etc. Um zu prüfen, ob Sie die Hündin herausfordern können oder das vereinbarte Besuchsrecht durchsetzen könnten, müsste zunächst geklärt werden, ob Ihre Ex-Freundin Alleineigentümerin der Hündin ist oder ob Sie beide (nach wie vor) Gemeinschaftseigentümer sind. Diese Prüfung ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten, insbesondere zu dem konkreten Inhalt Ihrer Absprache ab und ob es hierzu irgendetwas schriftliches gibt (WhatsApp-Chats, o.ä.) ab. Da eine gütliche Einigung aufgrund Ihrer Schilderung wahrscheinlich nicht möglich ist, müssten Sie Ihre Ex-Freundin zur Not verklagen. Lassen Sie sich möglichst zeitnah zu den Erfolgsaussichten einer Klage oder einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und den entsprechenden Kostenrisiken von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre mündlich vereinbarte und einmal erfolgreich durchgeführte Regelung eines geteilten “Umgangsrecht“ oder ein „Besuchsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es ein Gerichtsurteil gibt, das bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hat und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (Landgericht Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist, selbst wenn Sie dies erfolgreich vor Gericht geltend machen können, aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht etc. Um zu prüfen, ob Sie die Hündin herausfordern können oder das vereinbarte Besuchsrecht durchsetzen könnten, müsste zunächst geklärt werden, ob Ihre Ex-Freundin Alleineigentümerin der Hündin ist oder ob Sie beide (nach wie vor) Gemeinschaftseigentümer sind. Diese Prüfung ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten, insbesondere zu dem konkreten Inhalt Ihrer Absprache ab und ob es hierzu irgendetwas schriftliches gibt (WhatsApp-Chats, o.ä.) ab. Da eine gütliche Einigung aufgrund Ihrer Schilderung wahrscheinlich nicht möglich ist, müssten Sie Ihre Ex-Freundin zur Not verklagen. Lassen Sie sich möglichst zeitnah zu den Erfolgsaussichten einer Klage oder einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und den entsprechenden Kostenrisiken von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.