zurück zur Übersicht Mangelware 25.03.2023 von Mandy S. Hallo, ich habe ein Anliegen. Und zwar geht es dadrum ich habe über Facebook eine Dame gefunden die gegen Bezahlung Hoodie für Hunde näht. Ich habe die im November bestellt, habe alle 4 Hunde vermessen und ihr die Daten geschickt dann wollte sie eine Zahlung, bevor sie überhaupt was getan hat. Ihre Aussage war sie kauft erst die Ware, wenn das Geld eingegangen ist. Ok ich habe ihr die 200€ was sie wollte überwiesen. 4 Wochen später bekam ich die Pullover. Da ich nicht gleich Zeit hatte, mir die Ware anzuschauen habe ich es im neuen Jahr gemacht. Dabei fiel mir auf wie mangelhaft die Ware war. Keine ordentliche Naht teilweise garnicht vernäht und teilweise total verzogen. Beim anprobieren meiner Hunde bemerkte ich, dass es an den Maßen total vorbei gegangen ist. Die sind alle viel zu groß und hängen total rum. Jetzt meine Frage: Kann ich jetzt von dem Verkäufer verlangen, die Ware zurück zu nehmen und mir mein Geld zurück schicken, da ich die Ware nicht gebrauchen kann so wie die in dem Zustand sind. Verkaufen kann ich die auch nicht da sie personalisiert sind mit Namen und Foto. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Frage nicht so einfach zu beantworten. Hier müsste zunächst geprüft werden, ob es sich bei der Verkäuferin um eine Unternehmerin im Sinne des BGB handelt um eine Privatverkäuferin handelt, ob die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist und insbesondere wie sich die Personalisierung und die Spezialanfertigung rechtlich auswirkt, da z.B. das gesetzliche Widerrufsrecht in einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 312 g Absatz 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist. Sichern Sie daher, wenn vorhanden die entsprechende Anzeige bei Facebook per Screenshot sowie die gesamte Korrespondenz mit der Verkäuferin und wenden sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin in Ihrer Nähe.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist Ihre Frage nicht so einfach zu beantworten. Hier müsste zunächst geprüft werden, ob es sich bei der Verkäuferin um eine Unternehmerin im Sinne des BGB handelt um eine Privatverkäuferin handelt, ob die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist und insbesondere wie sich die Personalisierung und die Spezialanfertigung rechtlich auswirkt, da z.B. das gesetzliche Widerrufsrecht in einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 312 g Absatz 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist. Sichern Sie daher, wenn vorhanden die entsprechende Anzeige bei Facebook per Screenshot sowie die gesamte Korrespondenz mit der Verkäuferin und wenden sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin in Ihrer Nähe.