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Tierheimkatze zurück geben

von Silke P.

Guten Tag, meine Enkeltochter hat am 21.3.2023 einen Fundkater bei dem Tierheim in geholfen adoptiert. Nun hat sich herausgestellt, dass er trotz ausreichenden Katzentoiletten immer unsauberer wird und die ganze Mietwohnung voll pinkelt. Mittlerweile riecht es auch schon , trotz wischen und sauber machen Recht streng in der gesamten Wohnung nach Katze. Ein Freigang kann den Kater nicht gewährt werden,da dazu keine Möglichkeit besteht. Das Tierheim ist nach einem Anruf dort nicht bereit, das Tier zurück zu nehmen. Laut Vertrag mit den Tierheim, ist meine Enkeltochter erst nach 6 Monaten Eigentümer des Katers. Mündlich würde meiner Enkelin versichert, dass man den Kater zurück nimmt, wenn etwas nicht klappt. Muss das Tierheim den Kater zurück nehmen oder müssen wir nun sehen was mit dem Tier wird, denn in der Wohnung kann er nicht bleiben. Gerne übersende ich ihnen eine Kopie des Kaufvertrages. Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar. Liebe Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe, dass alle Beteiligten inklusive des Katers gestresst sind und eine Lösung gefunden werden muss.
 
Da es zahlreiche verschiedene Ursachen für das Markieren des Katers geben kann, könnte Ihre Enkeltochter sich z.B. Hilfe von einer Katzenpsychologin holen, um die Ursache des Stress des Katers zu finden und wenn möglich zu beheben, damit der Kater sich bei ihr wohl fühlt.
 
Wenn Ihre Enkelin den Kater stattdessen abgeben möchte/muss, müsste tatsächlich der Vertrag mit dem Tierheim eingesehen werden, da das Tierheim einerseits auf einen Eigentumsübergang nach sechs Monaten hinweist (gemeint ist wahrscheinlich die Frist aus § 973 BGB), anderseits ist in Tierschutzverträgen jedoch in der Regel ein meist lebenslanger Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Tierheims enthalten ist, was dem widersprechen würde. Auch ist anhand des Vertragstextes zu prüfen, ob und welche Regelungen dort für den Fall, dass der Kater nicht mehr gehalten werden kann, vorgesehen sind, z.B. eine Rückgabepflicht an das Tierheim oder „nur“ Bedingungen, für die Weitergabe an Dritte. Sollte keine gütliche Lösung gefunden werden, sollte sich Ihre Enkelin bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
 

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