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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es tut mir leid, dass Sie Ihren so jungen Kater verloren haben. Dass Sie darüber geschockt sind und damit nicht gerechnet haben, kann ich gut nachvollziehen. Da jedoch im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Da zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt/der Klink ein Behandlungsvertrag, in der Regel unausgesprochen und mündlich abgeschlossen wird, entstehen aus diesem Dienstvertrag im Sinne des BGB für beiden Seiten Rechte und Pflichten.
In Ihrem konkreten Fall ist daher unter anderem die Frage, ob die Entfernung des rechten Leberlappens Teil des Dienstvertrages war zu prüfen. Da diese offensichtlich nicht geplant und daher auch nicht ausdrücklich vereinbart war, ist zu prüfen, ob diese Behandlung dennoch Teil des Vertrags geworden ist. Leider ist in solchen Fällen Dreh – und Angelpunkt das Gespräch und die Einwilligung in die OP, die oft aufgrund von Kommunikationsproblemen oder Missverständnissen nicht eindeutig ist.
So hat der Tierarzt oft tatsächlich fachlich aufgeklärt, allerdings in einer für den Laien unverständlichen Art und Weise, zudem ist der Tierhalter, insbesondere, wenn es sich um eine Not-OP handelt oder während der OP ein Anruf der Klinik kommt wegen eines Kreislaufkollaps und hohem Blutverlust, voll Angst und Sorge und versteht es nicht richtig/hört nicht richtig zu oder gibt sein Einverständnis zu allem „was notwendig“ ist. Hier wäre daher durch einen Sachverständigen zu klären, ob die Entfernung des Leberlappens in dieser Situation tiermedizinisch vertretbar war, aber auch die Frage, ob die Entfernung ursächlich für den Tod Ihres Kater war.
Lassen Sie sich die Einschätzung Ihres Tierarztes, insbesondere auch seine Ansicht, dass er das Vorgehen der Tierklinik als unverantwortlich einschätzt schriftlich geben, hilfreich wäre auch eine Begründung bzw. welche Behandlung seiner Meinung nach eigentlich hätte durchgeführt werden sollen.
Fordern Sie die Tierklinik auf, Ihnen den Inhalt der gesamte Karteikarte Ihres Katers zu schicken, inklusive OP-Bericht, Narkoseprotokoll, Laborergebnisse etc. Dieser Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen folgt aus den §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Behandlungsvertrag.
Da der Inhalt des Vorgesprächs, aber insbesondere das Telefonat wahrscheinlich entscheidend für die rechtliche Bewertung ist, sollten Sie möglichst schnell hierüber ein ausführliches Gedankenprotokoll aufschreiben, da die Erinnerungen schnell verblassen.
Wenden sich dann entweder zunächst an die zuständige Landestierärztekammer. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln. Wenn dies alles keinen Erfolg hat, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.